
Drei Verbände und eine Stiftung, die europäische Richter:innen vertreten, sind der Ansicht, dass die von Polen vorgeschlagenen und vom Rat genehmigten Etappenziele, u. a. solche zur Reform des polnischen Justizsystems, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Kläger beantragten daher, den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären. Polen habe den Anforderungen an die Justizreform, den Vorgaben des EuGH als Voraussetzung für Freigabe der Aufbauhilfen, nach Ansicht der vier klagenden Richtervereinigung nicht entsprochen.
Das Europäische Gericht I. Instanz (EuG) entschied jedoch nun überraschend mit Beschluss vom 04.06.2024, dass die klagenden Richtervereinigungen weder im eigenem Namen noch im Namen der Richter:innen, deren Interessen sie vertreten, wegen fehlender Rechtsgrundlage klagsbefugt seien. Auch regelmäßige Gespräche mit den Unionsorganen über die Frage der richterlichen Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit oder die Vertretung der Interessen von Richter:innen können keine Zuständigkeit begründen. Es sei vielmehr Aufgabe der Europäischen Kommission, auf die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen hinzuwirken.