Übererschließung führt zum Straßenrückbau

Eine Forststraße muss rückgebaut werden, da sie eine Übererschließung des Waldes darstelle. Das Verwaltungsgericht hat – der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft folgend – festgestellt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vorliege, da das „zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material so stark verdichtet wurde, dass der dadurch entstandene Straßenkörper ohne weiteres ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden“ könne. Der Weg sei auf seiner gesamten Länge befestigt ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des ForstG. Die Bewirtschaftung des Waldes sei auch mit den vorhandenen „Rückegassen“ möglich, der breite Weg sei daher eine „Übererschließung“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zum Rückbau der Forststraße in seiner Entscheidung vom 6.10.2023, Ra 2023/10/0393, zurückgewiesen und geht in der Begründung auf die „Befestigung“ der Straße ein. Dass eine Forststraße erst dann vorliegen sollte, wenn der in Rede stehende Weg eine solche Standfestigkeit aufweist, dass „das ganzjährige Befahren mit allen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbesondere auch LKWs“ möglich ist, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Dass demnach im Revisionsfall, in dem nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes die gesamte Länge des Weges mit einer ca. 40 bis 50 cm hohen, aus aufgeschüttetem und verdichtetem Bodenaushubmaterial bestehenden Schicht überzogen ist, wobei der Anteil an festem Material eine ganzjährige Befahrbarkeit mit Traktoren und PKW ermöglicht, eine „Befestigung“ im Sinne des § 59 Abs. 2 Z 3 ForstG vorliegt, kann daher – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – nicht zweifelhaft sein.

Hier geht es zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

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