Judikatur VfGH: keine Bedenken gegen die unterschiedlichen dienstrechtlichen Systeme bestimmter Gruppen öffentlich Bediensteter

Das Bundesverwaltungsgericht hegte Bedenken, dass die aliquote Bezugskürzung gemäß § 76d Abs 1 Z 1 RStDG im Fall einer herabgesetzten Auslastung wegen Krankheit nach § 75g leg cit gleichheitswidrig sei, weil Richter:innen damit schlechter gestellt seien als andere öffentlich Bedienstete nach den entsprechenden Regelungen für Staatsanwälte und Beamte (§ 50f BDG 1979 iVm § 12j und § 13c GehG) bzw Vertragsbedienstete (§ 20c VBG iVm § 143d ASVG), aus denen sich jeweils eine im Vergleich höhere Besoldung ergebe.

Während also die Herabsetzung gemäß § 75g Abs 2 RStDG wegen einer unheilbaren Krankheit erfolgt und zeitlich unbefristet ist, dauert die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 und § 20c VBG höchstens neun Monate und soll in eine Vollzeitbeschäftigung münden. Eine Gleichheitswidrigkeit auf Grund unterschiedlicher gehaltsrechtlicher Folgen scheidet nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs somit bereits mangels Vergleichbarkeit dieser beiden Regelungen aus.

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Herabsetzung nach § 75g Abs 1 RStDG bezieht, verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen wird. Der zitierten Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass gegen unterschiedliche dienstrechtliche Systeme für bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Folglich scheidet es auch aus, die besoldungsrechtlichen Konsequenzen von einzelnen Bestimmungen dieser unterschiedlichen Systeme isoliert im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz miteinander zu vergleichen. Wenn daher einerseits im RStDG – das im Übrigen keine geregelten Dienstzeiten kennt – und andererseits im BDG 1979 und im VBG jeweils eine eigene Form der Wiedereingliederungsteilzeit vorgesehen ist, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auch die besoldungsrechtlichen Konsequenzen jeweils unterschiedlich geregelt sind.

Die Herabsetzung gemäß § 75g Abs1 RStDG erfolgt nach einem Krankenstand und setzt dementsprechend auch eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit (Abs 1 dritter Satz leg cit) voraus. Die antragsbedürftige, also freiwillige Herabsetzung auf Grund von Krankheit gemäß § 75g Abs 1 RStDG stellt daher keine Alternative zu einem Krankenstand (also zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit), sondern zur Vollauslastung nach einem Krankenstand dar und setzt daher die (wenn auch eingeschränkte) Dienstfähigkeit voraus.

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Bedenken auf § 7 BEinstG stützt, entgegnet der Verfassungsgerichtshof, dass es selbst dieser Bestimmung nicht widerspricht, wenn ein teilzeitbeschäftigter begünstigter Behinderter dieselbe (aliquote) Entlohnung erhält wie ein gesunder Dienstnehmer in derselben Verwendung. Unabhängig davon lässt das Bundesverwaltungsgericht außer Acht, dass in Erfüllung der Fürsorgepflicht gemäß § 6 BEinstG bei begünstigt behinderten Richter:innen gemäß § 26a GOG im Rahmen der Geschäftsverteilung eine entsprechende Entlastung erfolgen kann und – sofern erforderlich – auch zu erfolgen hat. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen § 6 BEinstG) kann von einer betroffenen Person auf dem in § 27 GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden. Sofern eine Vollzeitbeschäftigung nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten nicht in Betracht kommt, liegt Dienstunfähigkeit vor.

Wenn nun § 75g RStDG eine antragsbedürftige, also freiwillige Herabsetzung der Auslastung als Alternative zur Ruhestandsversetzung nach § 83 RStDG ermöglicht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die damit verbundene aliquote Bezugskürzung diskriminierend sein soll. Davon, dass die existenzsichernde Funktion der Besoldung öffentlich Bediensteter (vgl Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzung durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 [5 und 18]) durch eine derartige Regelung gefährdet wäre, kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs angesichts des Gehaltsschemas für Richter:innen (siehe § 66 Abs 1 RStDG) keine Rede sein.

Die Anträge waren daher abzuweisen.

Hier geht’s zur Entscheidung des VfGH vom 21.09.2023 zu GZ G 219/2023 ua

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