Richterernennung: Umstrittener Kandidat zieht Bewerbung zurück

In einer persönlichen Stellungnahme, die vom Anwalt des Mag. Hubert Keyl über APA veröffentlich wurde, gab dieser heute bekannt, dass er aus Rücksicht gegenüber seiner Familie, seine Bewerbung als Richter für das Bundesverwaltungsgericht zurückziehe. Er könne die für ihn vorher unvorstellbare mediale Hetzjagd seiner Familie nicht mehr zumuten.

Bezüglich  seines über zehn Jahre alten Kommentars zur Causa Jägerstätter stellte Keyl klar, dass sich hier nicht nur die Rechtslage geändert habe, sondern auch seine persönliche Ansicht. „Ich würde diesen Artikel heute nicht mehr so veröffentlichen.“

Zuletzt hatte auch der oberösterreichische Landeshauptmann das Geschichtsbild des designierten Verwaltungsrichters kritisiert.

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Bundesverwaltungsgericht: Umstrittene Richterernennung

Der Vorschlag der Bundesregierung, Hubert Keyl zum Verwaltungsrichter zu ernennen, sorgt für mediale Aufregung. Laut der Tageszeitung die „Presse“ war Keyl, einst enger Mitarbeiter des früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf im Jahr 2010 in eine Prügelaffäre involviert, bei der der bekannte Neonazi Gottfried Küssel zu seinen Gunsten in Erscheinung trat.

Das „profil“ veröffentlichte Fotos, auf denen der Jurist den Kühnen-Gruß zeigt. Die Abwandlung des Hitlergrußes ist zwar in Österreich nicht strafbar, aber ein Erkennungsmerkmal in rechtsextremen Kreisen.

Der „Standard“ berichtete überdies davon, dass Keyl als Vorsitzender des Personenkomitees „Soldaten sagen Nein zu Jägerstätters Seligsprechung“ gegen die Seligsprechung des Kriegsdienstverweigerers Stimmung machte. Der oberösterreichische Bauer Franz Jägerstätter leistete 1940 nach Einberufung in die deutsche Wehrmacht den Fahneneid. Er verweigerte später jedoch unter Berufung auf seinen katholischen Glauben die Einziehung zum Kriegsdienst. Er wurde 1943 vom NS-Regime zum Tode verurteilt und hingerichtet. 64 Jahre später sprach ihn die katholische Kirche selig.

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Umweltrecht: Internationaler Workshop zum Geltungsbereich der Aarhus Konvention an der Universität Salzburg

Auf nationalstaatlicher Ebene sendet die österreichische Bundesregierung in Umweltfragen mit dem vorgelegten Standortsicherungsgesetz und dem Aarhus-Beteiligungsgesetz durchaus widersprüchliche Signale aus.  Mit dem europarechtlichen Rahmen, der in Umweltfragen von der Aarhus Konvention vorgegeben wird, beschäftigte sich eine hochkarätig besetzte Veranstaltung vom 30. August bis 1. September an der juridischen Fakultät der Universität Salzburg. Die Veranstaltung unter dem Titel: „The Aarhus Convention with a focus on Access to Information and Access to Justice“ wurde mit Unterstützung des Landes Salzburg in Kooperation mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) durchgeführt.  Ein Bericht von Edith Zeller und Gudrun Müller (Verwaltungsgericht Wien).

Nach der Eröffnung durch Herrn Dr. Michael Geistlinger, Professor für Öffentliches Recht an der Unversität Salzburg, und der Landtagspräsidentin Dr. Brigitta Pallauf
stellte Senatspräsident des VwGH Dr. Martin Köhler das Rechtschutzsystem im Österreichischen Umweltrecht dar und erörterte die Umsetzungsmängel und Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtschutz im Umweltbereich. Insbesondere die aktuellen Gesetzesnovellen wurden im Lichte der Rechtsprechung des EuGH beleuchtet und bewertet.

Aufgrund von internationalem und europäischem Recht und dessen Umsetzung wurde eingehend die Rechtslage anhand von aktuellen Fällen des EuGH erörtert. Als Basis und Hintergrund des Rechts auf Information und dem Zugang zu den Gerichten wurden zunächst die Bestimmungen der Aarhus Konvention dargestellt, die von der EU aber auch allen Mitgliedsstaaten der EU und anderen Staaten außerhalb der EU unterzeichnet wurde.

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Entsenderichtlinie: EuGH-Urteil zur Bindungswirkung ausländischer Bescheinigungen

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen (Ro 2016/08/0013 vom 14.9.2016) an den Europäischen Gerichtshof u.a. angefragt, unter welchen Voraussetzungen  sogenannte A1-Bescheinigungen, welche bestätigen, dass nach Österreich entsendete Arbeitnehmer bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, für österreichische Behörden und Gerichte Bindungswirkung entfalten.

Geltung bis Widerruf oder Ungültigkeitserklärung  der Bescheinigung

In seinem Urteil vom 06.09.2018, Rechtssache C-527/16 ( Alpenrind u. a.) stellt der Gerichtshof dazu fest, dass eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Sozialversicherungen als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich ist, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.

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Justiz der Zukunft: „Vorhersageinstrumente“ und künstliche Intelligenz

Die beim Europarat angesiedelte „Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz“ (European Commission for the efficiency of justice – CEPEJ) hat sich erstmals umfassend mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Justiz beschäftigt, da die Kommission in dieser Debatte eine wichtige Rolle übernehmen will.

Vorgesehen ist u.a. die Ausarbeitung einer „Ethik-Charta“ für die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (artificial intelligence – AI) in Justizsystemen,  die sich vor allem auf die Chancen und Nachteile der „Vorhersageinstrumente“ konzentrieren wird. Weitere Dokumente, darunter eine Zusammenfassung möglicher Formen der Verwendung von AI in der Justiz, sind ebenfalls in Vorbereitung. Die  Annahme dieser Dokumente ist für Dezember 2018 vorgesehen.

„Prädiktive“ Justiz-Tools

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Überblick über die Änderungen im Verwaltungs(-straf-/-gerichts-)verfahren

Die Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert wurden, wurde am 14.08.2018 im BGBl. I Nr. 57/2018 kundgemacht.

Änderungen im administrativen Verwaltungsverfahren:

Im administrativen Verwaltungsverfahren wird neben der Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs. 2a AVG) ab sofort (15.08.2018) auch die Möglichkeit der Schließung des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrensordnung (§ 39 Abs. 3 AVG) eingeführt.  Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. In diesem Fall hat die Entscheidung aufgrund des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens zu ergehen. Eine Antragsänderung soll nach den EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 4) nach Schluss des Ermittlungsverfahren nicht mehr zulässig sein.

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Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018: Verschärfungen im Asylwesen, neue Aufenthaltstitel für Wissenschaftler

Am 1. September ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Kraft getreten. Dieses bringt weitere Verschärfungen für Asylwerber, aber auch Maßnahmen um den Standort Österreich für Wissenschaftler attraktiver zu machen.

Asylwerbern kann künftig eine Kostenbeteiligung zu ihrem Verfahren abverlangt werden, außerdem können ihre Handys durchsucht werden, um den Anreiseweg zu klären. Mit der Bargeldabnahme will die Regierung eine Kostenbeteiligung der Flüchtlinge an der vom Bund im Zulassungsverfahren gewährten Grundversorgung sicherstellen. Als Maximalbetrag dafür sind 840 Euro pro Person festgeschrieben, zu belassen sind den Betroffenen aber jedenfalls Barmittel im Gegenwert von 120 Euro.

Möglich wird auch, einen vor der Ausweisung stehenden Fremden über die geltende 72-Stunden-Frist hinaus in Schubhaft festzuhalten, wenn er während seiner Anhaltung einen Asylantrag stellt und der Verdacht besteht, dass er damit nur seine Außerlandesbringung verhindern will.

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Passentzug durch Land Tirol gekippt

© APA (Symbolbild)

Illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger stehen im Visier. Doch jetzt hat ein junger Tiroler den Entzug seiner Staats­bürgerschaft erfolgreich bekämpft.

Nicht erst seit dem Auftauchen von türkischen Wählerlisten in Österreich für das umstrittene Verfassungsreferendum im April des Vorjahres gibt es eine intensive Diskussion über illegale österreichisch-türkische Doppelstaatsbürgerschaften. In Tirol wird schon seit Jahren ein Auge darauf geworfen, schließlich stellten die Behörden schon immer wieder Ungereimheiten im Abgleich mit dem Personenstandsregister des türkischen Innenministeriums fest. Deshalb gab es bereits Dutzende Aberkennungen. Eine solche erfolgt automatisch, wenn eine ausländische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur österreichischen angenommen wird, ohne dass dazu die Zustimmung Österreichs vorliegt.

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CCJE Opinions (2): Die Qualität von Gerichtsentscheidungen

Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.

In der Stellungnahme Nr. 11 (2008) hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) zur Frage der  Qualitätsmerkmale von Gerichtsentscheidungen und deren Beurteilung folgende Empfehlungen abgegeben, die hier (auszugsweise) wiedergegeben werden:

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CCJE Opinions (1): Die Rolle der Gerichtspräsidenten

Die Hauptaufgabe des Consultative Council of European Judges (CCJE) im Europarat besteht darin, zur Umsetzung des globalen Rahmenplans für Richter in Europa beizutragen, der am 7. Februar 2001 vom Ministerkomitee angenommen wurde, um die Rolle der Richter in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Der CCJE hat eine beratende Funktion in allgemeinen Fragen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz von Richtern.

In dieser Funktion bereitet er Stellungnahmen  für das Ministerkomitee des Europarates vor. Der CCJE kann auch Stellungnahmen von anderen Gremien des Europarats erhalten. Obwohl die Stellungnahmen des CCJE den bestehenden nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, enthalten sie hauptsächlich innovative Vorschläge zur Verbesserung des Status von Richtern und der Dienstleistungen für die Bürger, die Gerechtigkeit suchen.

Anlässlich seines 10. Jahrestages verabschiedete der CCJE auf seiner 11. Plenarsitzung (November 2010) eine Magna Carta of Judges (Grundprinzipien) Zusammenfassung und Kodifizierung der wichtigsten Schlussfolgerungen der bereits angenommenen Stellungnahmen.

Wir werden in periodische Abständen scherpunktmäßig über diese Stellungnahmen berichten. Aus aktuellem Anlass (siehe: Präsidentenbesetzung am LVwG Burgenland: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung ) beginnen wir mit der

Stellungnahme zur Rolle der Gerichtspräsidenten

(Opinion N° 19/2016)

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