Die Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert wurden, wurde am 14.08.2018 im BGBl. I Nr. 57/2018 kundgemacht.
Änderungen im administrativen Verwaltungsverfahren:
Im administrativen Verwaltungsverfahren wird neben der Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs. 2a AVG) ab sofort (15.08.2018) auch die Möglichkeit der Schließung des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrensordnung (§ 39 Abs. 3 AVG) eingeführt. Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. In diesem Fall hat die Entscheidung aufgrund des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens zu ergehen. Eine Antragsänderung soll nach den EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 4) nach Schluss des Ermittlungsverfahren nicht mehr zulässig sein.
Unter Hinweis auf die Folgen gem. § 39 Abs. 4 AVG kann die Ladung zur Verhandlung die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, möglichst vier Wochen nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 AVG). Dies Bestimmung gilt nur im Administrativverfahren, nicht im Verwaltungsstrafverfahren.
Kommt es zu einer gesetzwirdigen Schließung des Ermittlungsverfahrens, da die Entscheidungsreife noch nicht vorliegt, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides beheben (Bericht des Verfassungsausschusses 227 BlgNR XXVI. GP, 4).
Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag dennoch fortzusetzen (mittels Verfahrenanordnung, § 39 Abs. 4 AVG), wenn – ähnlich der Wiederaufnahme des Verfahrens – Tatsachen oder Beweismittel (nova reperta) ohne das Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und deren Berücksichtigung zu einer anderslautenden Entscheidung führt. Nova Producta, also Tatsachen oder Beweismittel, die erst nachträglich neu entstanden sind, sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Im Übrigen führt dies nicht dazu, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht von Amts wegen festzustellen ist – die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gelten unbeschadet -, sodass auch von Amts wegen das Ermittlungsverfahren jederzeit fortzusetzen ist, wenn dies zu diesem Zweck erforderlich ist.
Wenn acht Wochen seit dem Schluss des Verfahrens vergangen sind, ohne dass die Entscheidung (der Bescheid) erlassen wurde, tritt diese Verfahrensanordnung automatisch außer Kraft (§ 39 Abs. 5 AVG).
Änderungen im Verwaltungsstrafverfahren:
Es werden dem Beschuldigten der jederzeitige Kontakt zu einem Verteidiger eingeräumt (§ 32a VStG 1991). Der Beschuldigte hat ein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers. In diesem Fall ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre. Eine solche Beschränkung ist schriftlich festzuhalten. Eine Anhaltung darf maximal 24 Stunden dauern.
Die Vernehmigung hat erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers zu erfolgen und ist der Beschuldigte über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in einer für ihn verständlichen Sprache, sowie über das Recht sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers zu belehren (§ 33 Abs. 2 VStG 1991). Die Art und Weise der Vernehmigung und das Verbot von Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen und Vorspielungen wird in § 33 Abs. 3 VStG 1991 geregelt.
Jedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten auf einen Verfahrenshilfeverteidiger zu enthalten, sofern eine Geldstrafe über EUR 7.500,- oder eine Freiheitsstrafe droht.
Dem Straferkenntnis ist eine Übersetzung jedenfalls durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts anzuschließen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, sofern eine Geldstrafe über EUR 7.500,- oder eine Freiheitsstrafe droht. Bei einem Adressaten im Inland gehen die EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 9) davon aus, dass idR davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache versteht, außer es bestehen Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sein könnte.
Schließlich ist in sämtlichen Erkenntnisse (§ 50 Abs. 3 VwGVG) und Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG) des Verwaltungsgerichts ein Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem VwGH oder VfGH aufzunehmen.
Ab 1. September 2018 gelten folgende Änderungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VwGVG):
Anstelle der „Einvernahme“ erfolgt eine „Vernehmung“ des Beschuldigten.
Eine Verlesung von Aktenstücken kann gem. § 25 Abs. 6a VwGVG unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden.
Neben den Bestimmungen hinsichtlich der Beiziehung eines Dolmetschers in § 38 iVm 24 VStG und § 39a AVG werden in § 38a VwGVG weitere Rechte auf Beiziehung eines Dolmetschers, insbesondere für den Kontakt mit dem Verteidiger und den Beweisaufnahmen vorgesehen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verhanldung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, steht und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Weiters hat der Beschuldigte das Recht auf schriftliche, innerhalb einer angemessenen Zeit zu erteilende Übersetzungen der wesentlichen Aktenstücke, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Dazu zählen jedenfalls die zur Beschwerde erstatteten Äußerungen, die schrifltiche Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Revision. Da in der Verhandlung die mündlichen Dolmetschleistungen zur Verfügung stehen, kann den EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 13) unterbleiben, wenn nach dessen Verkündung ausdrücklich auf die Beschwerde oder Revision verzichtet wird, da dies für die Wahrung der Interessen an einer effektiven Verteidigung nicht erforderlich ist.
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die Übersetzung weiterer Aktenstücke zu verlangen, sofern dies im Einzelfall für die Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Dies richtet sich danach, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und ob dies den zu übersetzenden Passagen zu entnehmen ist. Es ist auch nicht eine schriftliche Übersetzung notwendig, sondern es kann mündlich übersetzt werden bzw. im Fall einer Rechtsvertretung eine mündliche Übersetzung zusammengefasst werden. Der Umfang der Übersetzung ist vom Leiter der Amtshandlung zu bestimmen.
Über das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers oder eines Übersetzers ist der Beschuldige gem. § 38a Abs. 4 VwGVG in einer für ihn verständlichen Sprache zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. Ein Verzicht gem. Abs. 5 leg. cit. ist nur nach nachweislicher Rechtsbelehrung über das Recht auf Beiziehung und die Folgen des Verzichts zulässig, der ebenso schriftlich festzuhalten ist.
Die Entscheidung über die Beiziehung eines Dolmetschers und Übersetzers erfolgt in einem verfahrensleitenden Beschluss. Ein abgesondertes Rechtsmittel dagegen ist daher nicht zulässig.
Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende Änderungen im Verwaltungsstrafverfahren:
Bei Unbehorsamsdelikten wird keine Beweislastumkehr bei Verwaltungsübertretungen mehr vorgesehen, die mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht sind (§ 5 Abs. 1a VStG 1991).
Das Prinzip „Beraten statt Strafen“ wird in § 33a VStG 1991 eingeführt. Die Beratung dient dazu, dass der Beschuldigte angeleitet wird, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und binnen einer bestimmten Frist das rechtswidrige Verhalten abzustellen. Stellt er das Verhalten aufgrund der schriftichen Aufforderung ein, dann ist er nicht zu bestrafen, sodass sich die Einstellung des Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG 1991 gar nicht stellt. Dagegen ist eine Einstellung des Strafverfahren nicht möglich, wenn er die strafbare Handlung nicht abstellt, da in diesem Fall das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sein wird (EBRV 193 BlgNR XXVI. GP, 6).
Voraussetzungen der Beratung sind:
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und
- die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
- das Verschulden des Beschuldigten
sind gering.
Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern zu erwarten ist. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine nachteiligen Auswirkungen bewirkt wurden bzw. zu erwarten sind.
- bei Vorsatzdelikten,
- wenn die Übertretung bereits innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand einer Beratung oder eines Strafverfahrens war,
- wenn die Übertretung Anlass zu einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen war,
- wenn aufgrund der Übertretung die Entziehung von Berechtigungen vorgesehen ist.
Die Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiestens wird erweitert. Neben der Betretung auf frischer Tat ist eine Identitätsfeststellung möglich, wenn dies unmittelbar nach Betreten auf frischer Tat entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
Zukünftig soll es die Möglichkeit geben, binnen zwei Wochen den Einspruch gegen die Strafverfügung zurückzuziehen. Erst wenn der Einspruch nicht fristgerecht zurückgezogen wird, tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs. 2 VStG 1991).
Wird der Strafbetragung in einer Organverfügung durch einen höheren als den vorgeschriebenen Betrag bezahlt, ist der Differenzbetrag abzüglich EUR 2,- zurückzuüberweisen, die Strafe gilt jedoch als ordnungsgemäß bezahlt (§ 50 Abs. 7a VStG 1991).