
Zunächst prüfte der VfGH die bundesgesetzliche Grundversorgungpflicht mit Strom und Erdgas von Energieversorgungsunternehmen im EIWOG 2010 und beurteilte er diese als verfassungskonform. In einem weiteren Verfahren stellte das Höchstgericht fest, dass das Kündigungsrecht des Stromversorgers in der landesgesetzlichen Regelung gegen das ElWOG 2010 verstößt.
Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind nicht verfassungswidrig. Das hat die Prüfung von Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) ergeben. Den Anlass für die Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bildeten Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgungsunternehmen sowie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.


