In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) ist vorgesehen, dass Eingaben an die Verwaltungsgerichte von der Gebührenbefreiung ausgenommen sind, also der Gebührenpflicht unterliegen. Der Finanzminister ist danach ermächtigt, durch eine Verordnung Pauschalgebühren sowie den Entstehungszeitpunkt und die Entrichtungsart zu regeln. Dies erfolgte erstmals mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014. Sie ist mit 01.02.2015 in Kraft getreten.
Mit der Novelle vom 15.09.2023, BGBl. II Nr. 273/2023, wurde nicht nur der Titel der Verordnung in VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV abgeändert, sondern auch die nachfolgenden Änderungen vorgenommen:
In § 1 Abs. 1 VwG-EGebV werden die Eingaben insoweit umfassend definiert, als die Einschränkung auf die Gebührenpflicht auf Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge gestrichen wird. Es werden daher nunmehr sämtliche Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen ist. Damit bleiben z.B. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gebührenbefreit (Tarifpost 6 Abs 5 Z 7 Geb G).
In diesem Sinn werden auch „und sonstige Eingaben“ in § 2 Abs. 1 VwG-EGebV hinzugefügt, sodass für sämtliche (nicht gebührenbefreite) Eingaben bei den Verwaltungsgerichten eine Pauschalgebühr von EUR 30,- anfällt. Nur der Vorlageantrag wird mit EUR 15,- pauschaliert. Diese Verordnungen ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten und ist auf Eingaben samt Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.
Sohin dürften nur mehr solche Eingaben bei den Verwaltungsgerichten gebührenbefreit sein, wenn es sich um Folgeeingaben und Ergänzungen, Urgenzen oder Zurückziehungen handelt (Tarifpost 6 Abs 5 Z 17 GebG).
Fraglich ist daher, ob Stellungnahmen aufgrund einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts (beispielsweise zur Beschwerde, Gutachten etc.) gebührenbefreit sind oder ebenso als „sonstige Eingabe“ zu gebühren wären.
Weiterhin gebührenbefreit dürften Eingaben im Zusammenhang mit „Gesuche[n] um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen“ bleiben (Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG).
Nach Tarifpost 6 Abs 5 Z 20 GebG dürften Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen in Bau- und Anlageverfahren gebührenbefreit sein, mit Ausnahme der Ersteingabe des Bewilligungswerbers.
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren bleiben ebenso gebührenfrei (Tarifpost 6 Abs 5 Z 13 GebG).
Wie diese Bestimmungen tatsächlich in der Praxis ausgelegt werden, ist noch unklar insbesondere, weil auf keine Erläuterungen oder Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Hier geht’s zur aktuellen Fassung der VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV