Die „nationale Verfassungslage“ in Deutschland, so der Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, gewährleiste „nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte“.
Das Gericht sehe sich daher verpflichtet, beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzufragen, ob es die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts erfüllt.
Verwaltung bestimmt äußere und innere Organisation der Gerichte
Die Vorlage führt dazu aus, dass in Deutschland zwar die Richter selbst unabhängig seien und nur dem Gesetz unterworfen. Eine solche rein „funktionelle“ Unabhängigkeit reiche aber nicht aus, „um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren“. Dabei gehe es nicht nur um Weisungen, sondern auch um mittelbare Einflüsse, die eine Entscheidung der Richter steuern könnten. Letztlich entscheide immer das Justizministerium über die Planstellen und die Anzahl der Richter an einem Gericht sowie über dessen Ausstattung. Auch die Personalgrundakten eines jeden Richters würden beim Hessischen Ministerium der Justiz geführt, Auslandsdienstreisen eines Richters, z.B. im Rahmen des Europäischen Netzwerks zur justiziellen Fortbildung (EJTN), müssten vom Ministerium angeordnet werden.