Asylrecht (1): Straffällige Asylbewerber können Flüchtlingsstatus verlieren

Schwerpunkt Migration

EU-Staaten können Straftätern den Flüchtlingsstatus verweigern, entschied der EuGH. Doch auch dann gelte die Genfer Konvention: Abschiebungen seien nicht immer möglich.

Asylbewerber, die schwere Straftaten begangen haben und eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen, können ihren Flüchtlingsstatus verlieren, nicht jedoch ihre Rechte gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und der EU-Grundrechte-Charta. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Rechtssachen C-391/16, C-77/17, C-78/17).

Genfer Konvention gilt uneingeschränkt

EU-Staaten haben demnach das Recht, straffälligen Geflüchteten das Asylrecht zu entziehen oder zu verweigern. Dadurch verliere jedoch die Genfer Konvention, die jedem Menschen Schutz vor Folter und anderer unmenschlicher Behandlung zuspricht, nicht an Gültigkeit. Die Richterinnen und Richter stellten klar: Wenn einem Menschen in seinem Herkunftsland Verfolgung droht, darf er nicht ohne Weiteres abgeschoben werden. Dieser Schutzanspruch gelte unabhängig davon, ob der Flüchtlingsstatus auch förmlich nach EU-Recht verliehen worden sei. Damit können zum Beispiel Fälle sogenannter Duldung gemeint sein, in denen auch abgelehnte Asylbewerber nicht abgeschoben werden.

Drei Flüchtlinge – aus dem Kongo, der Elfenbeinküste und Tschetschenien – hatten geklagt: Ihnen war in Belgien und in der Tschechischen Republik die rechtliche Stellung als Flüchtling aberkannt oder gar nicht erst zuerkannt worden, weil sie wegen besonders schwerer Verbrechen als Gefahr für die Sicherheit eingestuft wurden. Das ist gemäß einer EU-Richtlinie möglich. Nationale Gerichte aus beiden Ländern hatten die Fälle vor den EuGH gebracht.

In Österreich dürfte das EuGH-Urteil den Härtekurs der Bundesregierung gegen straffällig gewordene Flüchtlinge erschweren. Innenminister Herbert Kickl hat wiederholt angekündigt, die Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz in solchen Fällen erleichtern zu wollen – mit der Option einer darauffolgenden Abschiebung. Nicht erst besonders schwere Verbrechen, sondern „jede Straftat“ solle künftig zu einer Aberkennung führen.

„Schutzpatron Krimineller“

Entsprechend kritisch fiel Kickls Reaktion aus: „Wen schützt der EuGH eigentlich?“, fragte er auf Facebook. Seine „Bemühungen seit Amtsantritt“ würden „in die gegensätzliche Richtung gehen: Es muss möglich sein, Wiederholungstätern den Schutzstatus in der Gesellschaft abzuerkennen, in der sie straffällig werden“. Sollte sich bestätigen, dass das Urteil eine strengere Praxis erschwere, „muss sich der EuGH den Vorwurf gefallen lassen, Schutzpatron krimineller Flüchtlinge zu sein“.

Neos-Menschenrechtssprecherin Stefanie Krisper meint, dass die derzeitige Asyl-Aberkennungspraxis in Österreich durch das EuGH-Urteil zu „mehr nicht abschiebbaren Menschen ohne jeden Status“ führe.

Hier den Beitrag im „Standard“ lesen …

 

Teilen mit: