Verfassungsjuristische Zweifel am Lockdown für Ungeimpfte

Verfassungsjurist Funk stellt aufgrund der schweren Überwachbarkeit infrage, ob ein wie in Oberösterreich geplanter Lockdown verhältnismäßig und verfassungskonform ist

Ab kommendem Montag werde es in Oberösterreich einen Lockdown für Ungeimpfte geben – so der Bund bis dahin die rechtlichen Voraussetzungen schaffe –, verkündete Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) am Donnerstag. Für den Verfassungsrechtsexperten Bernd-Christian Funk kommt das einem „Zurückspielen des Balles an den Bund“ gleich. Dieser habe für eine solche Maßnahme erst eine Verordnung zu schaffen, die vom Minister sowie im Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet werden müsse.

Auch, sagt Funk, stelle sich die Frage, ob ein Lockdown für Ungeimpfte verhältnismäßig und damit verfassungskonform sei. Hier habe er aufgrund der schweren Überwachbarkeit der Maßnahme seine Zweifel, denn um Verhältnismäßigkeit zu garantieren, müsse sichergestellt werden, dass sich der Bewegungsspielraum von Menschen ohne Immunisierung tatsächlich auf Wohnung, Arbeitsplatz und Spazierengehen beschränke.

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2G-Nachweis durch COVID-19-Maßnahmenverordnung

Rechtzeitig vor Mitternacht wurden gestern die am Freitag verkündeten Verschärfungen in der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und der Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 kundgemacht, die ab heute gilt.

Hier die wesentlichen Änderungen:

2G-Regel:

In der Gastronomie, Hotellerie, im Kulturbereich und im Sport haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Die bisher gültige 3G-Regelung wird damit weitestgehend von 2G abgelöst.

Übergangsfrist für Einmalgeimpfte

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Judikatur VwGH / Versammlungsgesetz: Keine Zuständigkeit für eine Amtsrevision gegen das  Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts , welches den Kernbereich der Grundrechte betrifft

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit für Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte (hier: Versammlungs- und Vereinsfreiheit) auch dann, wenn diese Fragen im Wege der Amtsrevision einer Behörde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts an ihn herangetragen wurden.

Dies betrifft auch verfahrensrechtliche Fragen, welche im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts stehen, welche den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat. Der Umstand, dass einer Behördenpartei das Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht zukommt, ändere nichts daran, dass die diesbezügliche Prüfungsbefugnis alleine dem Verfassungsgerichtshof zukomme.

Amtsrevision bieten keinen Anlass für Änderung der Rechtsprechung

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Rechtsstaatlichkeit: Wer Karlsruhe und Warschau gleichsetzt, irrt grundsätzlich

In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.

Sein Fazit: Unabhängig davon, was man über das BVerfG-Urteil denkt, hat das polnische Urteil eine völlig andere Qualität. Es erschüttert die Grundlagen der europäischen Integration, beeinträchtigt das Funktionieren des supranationalen europäischen Justizsystems massiv und betrifft in diesem Zusammenhang in erster Linie die Zukunft.

Hier der Beitrag auszugsweise:

1. In seinen Leitsätzen stellt das polnische Gericht die Verfassungswidrigkeit zentraler primärrechtlicher Normen (Art. 1 und 19 des Unionsvertrages) fest und stellt den etablierten Vorrang des Europarechts im Hinblick auf die polnische Verfassung prinzipiell in Frage. Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert hingegen in ständiger Rechtsprechung den Vorrang auch vor der Verfassung und hat in seinem Urteil lediglich einen einzelnen sekundären Rechtsakt einer EU-Institution für ausnahmsweise ultra-vires eingestuft.

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Rechtsstaatlichkeit: Polnische Regierung auf der Suche nach „Schwachstellen“ in anderen Justizsystemen

Im Konflikt um die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Entscheidung, dass Teile einer Justizreform in Polen gegen das europäische Recht verstoßen, geht die polnische Regierung in die Offensive: Es wird nach vermeintlichen Schwachstellen in den Justizsystemen anderer EU-Mitgliedsstaaten gesucht, um so offenzulegen, dass der EuGH mit zweierlei Maß messe.   

Richterauswahl beim deutschen Bundesgerichtshof im Visier

Wenn der EuGH wegen der Beteiligung von Politikern an der Auswahlprozedur für Richter in Polen die Unabhängigkeit dieser Richter infrage stelle, dann stelle Polen nun die Frage, welchen Einfluss so eine Beteiligung auf die Unabhängigkeit künftiger Richter am deutschen Bundesgerichtshof habe, sagte der polnische Justizminister laut „Spiegel“. Denn in Deutschland würden Richter für den Bundesgerichtshof vom Richterwahlausschuss gewählt, der ausschließlich aus Politikern besteht.

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Europäische Verwaltungsrichter-Vereinigung warnt vor Abbau des Rechtsstaats in Europa

Corona-bedingt verspätet fand letzte Woche die 20. Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichter-Vereinigung (AEAJ) in Lyon statt. Da nach wie vor in vielen Staaten Reisebeschränkungen gelten, wurde die Veranstaltung am „Cour Administrative D’Appel de Lyon“ in Hybrid-Form durchgeführt. Erstmals mit dabei waren Vertreter der „American Bar Association“.

Aus Anlass der Entscheidung des Polnischen Verfassungsgerichtshofes, die EU-Verträge als nicht mehr verbindlich anzusehen, verabschiedete die Generalversammlung einstimmig eine Resolution gegen diesen Angriff auf die Grundlagen der Europäischen Union. In der Diskussion wurde dazu festgestellt, es sei in ganz Europa die Tendenz zu beobachten, nicht eine Anhebung der rechtsstaatlichen Standards auf Grundlage der „Best Practice“ anzustreben, sondern unter Hinweis auf andere Mitgliedsstaaten eine Aufweichung dieser Standards zu betreiben.

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Filmtipp: „Propagandamaschine Social Media“ (Dokumentarfilm)

Der investigative Dokumentarfilm blickt hinter die Kulissen der globalen populistischen Bewegungen, analysiert ihre Online-Strategien und spürt die „Ingenieure des Chaos“ auf: Informatiker, Meinungsforscher und Big-Data-Experten, die im Verborgenen Schlachtpläne für Politiker erstellen.

Das Zeitalter der Vernunft – die Ära des Beweisarguments – geht zu Ende 

„Auf der ganzen Welt appellieren heute Demagogen an unsere schlimmsten Instinkte. Verschwörungstheorien, die einst auf den Rand beschränkt waren, werden zum Mainstream. Es ist, als ob das Zeitalter der Vernunft – die Ära des Beweisarguments – zu Ende geht. Das Wissen wird delegitimiert und der wissenschaftliche Konsens wird verworfen“, erklärte der britische Comedian Sacha Baron Cohen in einer viel beachteten Rede im November 2019 zur Verantwortung der sozialen Netzwerke. Und fuhr fort: „Die Demokratie, die von gemeinsamen Wahrheiten abhängt, befindet sich im Rückzug, und die Autokratie, die von gemeinsamen Lügen lebt, ist auf dem Vormarsch. Hassdelikte nehmen zu, ebenso wie mörderische Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten. Was haben all diese gefährlichen Trends gemeinsam? Ich bin nur ein Komiker und Schauspieler, kein Gelehrter. Aber eines ist mir ziemlich klar: All dieser Hass und die Gewalt wird von einer Handvoll Internetfirmen gefördert, die die größte Propagandamaschine der Geschichte bilden.“

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EuGH / Judikatur (2): Bestrafung wegen verweigerter Lenkerauskunft ist auch grenzüberschreitend zulässig

Ungarisches Gericht muss eine nach österreichischem Recht verhängte Geldstrafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ungeprüft anerkennen und vollstrecken.

Wie der EuGH in der Rechtssache C-136/20 entschieden hat, darf ein ungarisches Kreisgericht die Anerkennung und Vollstreckung der von den österreichischen Behörden übermittelten Sanktionsentscheidung nicht verweigern.

Im Anlassfall war die in Ungarn wohnhafte Besitzerin eines Autos, mit dem im Juni 2018 in Österreich eine Übertretung der StVO begangen wurde, mittels Lenkeranfrage aufgefordert worden, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte. Wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft wurde die Ungarin in Österreich bestraft: Sie sollte 80 Euro zahlen, war hier aber nicht greifbar.

Kreisgericht zögerte mit Vollstreckung

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EuGH / Judikatur (1): EU-Bürger müssen bei Reisen ein Ausweisdokument dabeihaben

Eine Einreise ohne Ausweisdokument darf aber nicht verwehrt werden.

EU-Bürger müssen bei Reisen in andere Mitgliedsstaaten ein Ausweisdokument mitführen. Eine solche Auflage verstoße nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit. Ein gültiger Reisepass oder Ausweis erleichtere die mögliche Überprüfung der Identität von Personen, um festzustellen, ob sie ein Recht auf Freizügigkeit haben.

Auch von ihren eigenen Bürgern dürfen die Mitgliedsstaaten verlangen, ein Reisedokument vorzuzeigen. Eine Einreise ohne Pass oder Ausweis darf ihnen aber nicht verwehrt werden (Rechtssache C-35/20).

Strafen müssen verhältnismäßig sein

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Neue Corona-Maßnahmen: Rechtsgrundlage strittig

Coronavirus

Seit Anfang Oktober 2021 gelten in Wien wieder deutlich strengere Corona-Regeln als bundesweit. Ob die entsprechende Verordnung im Covid-19-Maßnahmengesetz Deckung findet, ist aber strittig.

Gleichstellung getesteter, genesener und geimpfter Personen

In Wien haben zu Nachtgastronomie und Bars nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt, diese 2G-Regel gilt auch bei Zusammenkünften von über 500 Personen, Antigen-Tests sind nicht mehr für den Eintritt gültig. (Siehe dazu: Neuregelung der Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. Oktober)

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