Neue Corona-Maßnahmen: Rechtsgrundlage strittig

Coronavirus

Seit Anfang Oktober 2021 gelten in Wien wieder deutlich strengere Corona-Regeln als bundesweit. Ob die entsprechende Verordnung im Covid-19-Maßnahmengesetz Deckung findet, ist aber strittig.

Gleichstellung getesteter, genesener und geimpfter Personen

In Wien haben zu Nachtgastronomie und Bars nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt, diese 2G-Regel gilt auch bei Zusammenkünften von über 500 Personen, Antigen-Tests sind nicht mehr für den Eintritt gültig. (Siehe dazu: Neuregelung der Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. Oktober)

In der Steiermark wurde die Einführung einer 2-G-Regel wie in Wien zwar angedacht, nach Äußerungen des steirischen Landeshauptmanns bestehen aber rechtliche Bedenken, ob das Covid-19-Maßnahmengesetz den völligen Ausschluss von Getesteten erlaubt.

Gesundheitsminister Mückstein hatte im Parlaments zu Überlegungen der Ärztekammer oder des Wiener Gesundheitsstadtrats, gewisse Bereiche nur für Geimpfte und Genesene zugänglich zu machen, noch im Sommer festgestellt, dass eine „1-G-Regel“ oder eine „2-G-Regel“ rechtlich nicht möglich sei, weil Getestete mit Genesenen und Geimpften rechtlich gleichgestellt wurden.

Handhabe gebe es in der Nachtgastronomie etwa über die Hausordnung in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Tests oder die Sperrstunde.

Verfassungsrechtler uneins

Auch nach Auffassung der Leiterin des steirischen Verfassungsdienstes ist die Einführung einer 1-G- oder 2-G-Regel auf Grundlage des derzeit geltenden Covid-19-Maßnahmengesetzes unzulässig, da Anknüpfungspunkt dieses Gesetzes eben die Testpflicht ist.

Demgegenüber hält es Verfassungsrechtler Bußjäger für zulässig, wenn nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz die 3G-Regel per Verordnung auf Geimpfte beschränkt wird, „wenn schlüssig argumentiert ist, warum das die Ausbreitung des Virus beschränkt“. Auch Verfassungsrechtler Bezemek hält es verfassungsrechtlich für zulässig, zwischen Geimpften und Ungeimpften zu differenzieren.

Für den Verfassungsrechtler Funk ist hingegen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Besserstellung von geimpften Personen nicht gerechtfertigt. Der bisher unbestrittene Standard, dass ein negativer Test und eine Impfung gleichzustellen seien, könne nicht so einfach aufgegeben werden. Die Folge wäre wohl Diskriminierung. Funk gibt außerdem zu bedenken, dass auch eine Impfung keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Infektion und einer Erkrankung biete.

Siehe dazu auch: Sanktionen für Ungeimpfte – Auch Mindestsicherung betroffen

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