Im Konflikt um die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Entscheidung, dass Teile einer Justizreform in Polen gegen das europäische Recht verstoßen, geht die polnische Regierung in die Offensive: Es wird nach vermeintlichen Schwachstellen in den Justizsystemen anderer EU-Mitgliedsstaaten gesucht, um so offenzulegen, dass der EuGH mit zweierlei Maß messe.
Richterauswahl beim deutschen Bundesgerichtshof im Visier
Wenn der EuGH wegen der Beteiligung von Politikern an der Auswahlprozedur für Richter in Polen die Unabhängigkeit dieser Richter infrage stelle, dann stelle Polen nun die Frage, welchen Einfluss so eine Beteiligung auf die Unabhängigkeit künftiger Richter am deutschen Bundesgerichtshof habe, sagte der polnische Justizminister laut „Spiegel“. Denn in Deutschland würden Richter für den Bundesgerichtshof vom Richterwahlausschuss gewählt, der ausschließlich aus Politikern besteht.
Dem Gremium gehören die 16 Justizminister der Länder sowie 16 weitere Mitglieder an, die vom Bundestag bestimmt werden. Damit sei das Gremium stärker politisiert als Polens Landesjustizrat. Diesem gehören 17 Richter, sechs Parlamentsabgeordnete sowie zwei von der Regierung entsandte Mitglieder an.
Im Juli hatte der EuGH geurteilt, die 2018 eingerichtete Disziplinarkammer an Polens Oberstem Gericht biete nicht alle Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Ausgewählt werden die Mitglieder der Disziplinarkammer vom Landesjustizrat. Der EuGH kritisierte, der Landesjustizrat sei ein Organ, das »von der polnischen Exekutive und Legislative wesentlich umgebildet wurde«, an seiner Unabhängigkeit gebe es berechtigte Zweifel.
Ungarn nannte Österreich als Vorbild
Die ungarische Regierung hatte für die im Jahr 2020 geplante Einrichtung neuer Verwaltungsgerichte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und Bayern als Vorbilder genannt. Es wurde auf die relative Freiheit des Gesetzgebers verwiesen, zwischen verschiedenen Modellen der Justizverwaltung wählen zu können und Österreich und Bayern als europäische Beispiele für die Unterstellung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Kompetenz der Verwaltung („governmental ledership“) und nicht in die Zuständigkeit eines allgemeinen Justizrates angeführt.
Auf Druck der EU-Kommission und des EU-Parlaments wurde die Reform letztendlich gekippt.