2G-Nachweis durch COVID-19-Maßnahmenverordnung

Rechtzeitig vor Mitternacht wurden gestern die am Freitag verkündeten Verschärfungen in der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und der Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 kundgemacht, die ab heute gilt.

Hier die wesentlichen Änderungen:

2G-Regel:

In der Gastronomie, Hotellerie, im Kulturbereich und im Sport haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Die bisher gültige 3G-Regelung wird damit weitestgehend von 2G abgelöst.

Übergangsfrist für Einmalgeimpfte

Für vier Wochen gilt auch die erste Teilimpfung in Kombination mit einem negativen PCR-Test als 2G-Nachweis. Ab 6. Dezember muss, wer in ein Lokal, zu einer Veranstaltung oder zur Fußpflege will, dann tatsächlich doppelt geimpft sein.

Der grüne Pass gilt künftig nach der zweiten Impfung neun Monate lang, danach ist für ein gültiges Zertifikat eine dritte Dosis nötig.

Eingeschränkt wird darüber hinaus die Gültigkeit der Impfung im grünen Pass: Dieser ist nur noch neun (statt bisher zwölf) Monate nach der zweiten Impfung gültig, danach muss eine dritte Dosis nachgewiesen werden. Hier gilt eine Übergangsfrist von drei Wochen. Wer den Einmal-Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten hat, muss ab 3. Jänner 2022 eine Booster-Impfung nachweisen.

Am Arbeitsplatz bleibt 3G, also Tests als Alternative, möglich.

Die FFP2-Maske wird im gesamten Handel, in Museen und in Bibliotheken Pflicht.

Hier geht’s zum Bundesgesetzblatt …

Siehe dazu auch: Ethikexpertin warnt – „Die Gesellschaft wird durch die 2-G-Regel gespalten“

Veranstaltungstipp: Am 12.11.2021 wird die aktuelle Rechtslage erörtert in: „Ars Boni 209: Wie ist die aktuelle Covid-19 Rechtslage?“

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