Am 1. November 2012 ist die überarbeitete Fassung der Verfahrensordnung in Kraft getreten. Auch das Vorabentscheidungsverfahren ( Artikel 93 bis 114 der Verfahrensordnung) hat einige wesentliche Änderungen erfahren.
In Artikel 94 der Verfahrensordnung ist nunmehr beschrieben, welchen Inhalt ein Vorabentscheidungsersuchen haben muss. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Artikel 53 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu sehen, wonach unter anderem auch bei offensichtlich unzulässigen Ersuchen dieses durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückgewiesen werden kann.
Nach Artikel 96 in Verbindung mit Artikel 97 Absatz 1 der Verfahrensordnung können vor dem Gerichtshof die Parteien des Ausgangsrechtsstreits Erklärungen abgeben. Artikel 97 Absatz 1 legt dazu fest, dass Parteien des Ausgangsrechtsstreits diejenigen sind, die vom vorlegenden Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften als solche bezeichnet werden. Insoweit besteht nunmehr auch die Möglichkeit, dass nach nationalem Recht am nationalen Verfahren beteiligte Dritte sich auch an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen können.