VfGH tadelt Asylgerichtshof wegen Senatszusammensetzung

Behauptet ein Asylwerber, in seiner Heimat sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, muss der Asylgerichtshof diesen Fall sofort einem Richter bzw. Senat gleichen Geschlechts übertragen.

Andernfalls verstößt der Gerichtshof gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, stellt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem Erkenntnis zur Beschwerde einer Kosovarin fest.

In dieser Grundsatzentscheidung – zu dieser Frage gibt es mehrere Beschwerden – tadeln die Verfassungsrichter die Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes. Aus ihrer Sicht verbietet sich die – vom Asylgerichtshof vertretene – Auslegung des Paragrafen 20 des Asylgesetzes, dass sich die Zuständigkeit von Richtern gleichen Geschlechts erst ergibt, wenn sich nach Prüfung des Beschwerdefalles die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nötig erweist. Denn die Entscheidung darüber sei bereits eine inhaltliche – weil eine mündliche Verhandlung im Gesetz nur vorgesehen ist, wenn der Sachverhalt geklärt erscheint.

orf.at …

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