Die Übertragung wesentlicher Teile des neuen Revisionsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte erster Instanz wird in beiden Stellungnahmen kritisiert.
Die UVS- Vereinigung weist darauf hin, dass es sich bei dem Systemwechsel von der Bescheidbeschwerde zur Revision um einen der zentralen Punkte bei der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich handelt. Die rechtliche Sicherheit darüber, wie die neuen Revisionsbestimmungen zu handhaben sind, kann nur durch die Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof erreicht werden. Es wird befürchtet, dass es auf Grund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte in keinem einheitlichen Justizsystem mit zentraler Richteraus- und Fortbildung eingebettet sind, zu einem „Wildwuchs“ von Entscheidungen kommen kann.
Auch der Asylgerichtshof bezweifelt, ob die Nachbildung des Revisionssystems der ZPO im Verwaltungsgerichtshofgesetz tatsächlich die geplante Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes bringen kann. Kritisiert wird, dass eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Verfahrensschritten, die im heutigen Beschwerdesystem vom Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen werden (Einbringung, Gebühreneinhebung, Vorverfahren, Entscheidung über die aufschiebende Wirkung), auf die Verwaltungsgerichte erster Instanz übergehen und jede dieser Entscheidungen als „Vorentscheidung“ einer weiteren Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen soll.