
Hände entgegenstrecken und um Almosen bitten rechtfertigt keine Geld- und Haftstrafen.
Die Landesverwaltungsgerichte unterscheiden sehr genau zwischen der erlaubten schlichten Bitte um Geld und der verbotenen „aggressiven Form des Bettelns“. Nicht jede verbale Kontaktaufnahme mit Passanten ist demnach schon als aufdringliches Betteln zu werten.
Die jüngste Entscheidung kommt vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und betrifft eine 25-jährige Rumänin. Sie sitzt oft in Feldkirch in der Tiefgarage am Marktplatz vor den Kassenautomaten, bittet Passanten um Geld und streckt ihnen dabei ihre Hände entgegen. Das reichte der Bezirkshauptmannschaft schon zur Verhängung von 200 Euro Strafe bzw. 96 Stunden Ersatzarrest im Fall der (naheliegenden) Uneinbringlichkeit. Die eingenommenen Spenden werden den ansonsten mittellosen Bettlern in solchen Fällen abgenommen und für verfallen erklärt.
Der Polizeibeamte, der die Anzeige erstattet hatte, konnte als Zeuge jedoch über gar keine Belästigung der Kunden in der Parkgarage berichten. Die Bettlerin habe zwar durch das Entgegenstrecken der Hände „die räumliche Distanz verkürzt“, was für die Angesprochenen unangenehm gewesen sei. Doch konnte er nicht beobachten, dass Leute zum etwas weiter entfernt stehenden Automaten ausgewichen seien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich macht nun mit einem besonderen Wunsch auf sich aufmerksam. Die Richterinnen und Richter treten für Verbesserungen beim Wahlrecht in Niederösterreich ein.
Um die illegale Verbringung von Abfall in Ländern außerhalb der EU besser bekämpfen zu können, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen abgeändert.
Immer wieder sind die Verwaltungsgerichte mit der illegalen Verbringung von Kraftfahrzeugen ins Ausland – meistens nach Nigeria- befasst.
Der 18. Deutsche Verwaltungsgerichtstag wird vom 1. bis zum 3. Juni 2016 in Hamburg stattfinden.