Das Urteil des (österreichischen) Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ausgesprochen wurde, dass die im Frühjahr 2015 beschlossene Gehaltsreform nicht EU-konform ist, ist jetzt im RIS abrufbar.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil zur Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen – insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anzuwenden sind, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.