Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil eines Schöffengerichts, mit dem der Angeklagte mehrerer Verbrechen der Schlepperei schuldig erkannt worden war, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und sprach den Angeklagten frei.
In der Begründung seiner Rechtsmeinung verweist der OGH darauf, dass der Gesetzgeber im Jahr 2009 bei der Definition von Schlepperei „die ‚bloße‘ Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise von Fremden aus der gerichtlichen Strafbarkeit nehmen“ wollte. Das sei höchstens ein Fall für eine Verwaltungsstrafe.