Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Diese Rechtslage erkannte der EuGH in den vom Verwaltungsgerichtshof angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-664/15) als nicht unionsrechtskonform.
Einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation müsse vielmehr die Möglichkeit zustehen, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) verstoßen werde, vor den Landesverwaltungsgerichten anzufechten; wenn dieses Recht eine Parteistellung vor der Behörde voraussetze, dann komme einer solchen Umweltorganisation auch Parteistellung im behördlichen Verfahren zu.
Immer häufiger werden Theater-Prozesse zu einem Format für die Aufarbeitung aktueller politischer Themen. In der schweizer-französischen Festwochen-Produktion „Please, Continue (Hamlet)“ wollten die Theatermacher aufzeigen, wie unpräzise und zufällig Rechtsprechung mit Laienbeteiligung sein kann.
Eine Sozialbetrugswelle beschäftigt die Behörden. Deutschland macht vor, wie man Scheinfirmen ausbremsen kann
Für das EU-Richtlinienpaket zum Vergaberecht ist die Umsetzungsfrist (16. April 2016) längst abgelaufen. Nun hat der Nationalrat die notwendige Reform des Vergaberechts beschlossen.
Auch wenn EU-Bürger straffällig geworden sind, können sie nicht einfach in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden. 
Die Onlineplattform „Addendum“ wollte sich einen Überblick über Gemeindeförderungen im Bereich Sport und Kultur verschaffen.