Wien: Keine Einigung zu Verwaltungsgericht

Der Wiener Landtag wird am Montag außerplanmäßig zusammenkommen, weil sich die Mandatare am Donnerstag nicht über den Gesetzesentwurf über das Verwaltungsgericht einigen konnten. Der Beschluss muss bis Jahresende erfolgen.

Normalerweise braucht es für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit – außer es erfolgen, so wie am Donnerstag, erste und zweite Lesung des Gesetzes gleich hintereinander. Dann wird eine Zweidrittelmehrheit verlangt.

Nun müssen die Mandatare neuerlich über das Regelwerk abstimmen, wobei dann die einfache Mehrheit ausreicht. Dafür wird eigens eine Landtagssitzung am Montag einberufen, die um 10.00 Uhr beginnt. Fragestunde und Aktuelle Stunde wird es keine geben. Laut Vorgabe des Bundes muss der Beschluss über das Verwaltungsgericht bis zum Jahresende erfolgen.

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Wiener Landtag: Organisations- und Dienstrecht für Verwaltungsgericht Wien beschlossen

In seiner Sitzung vom 13. Dezember 2012 hat der Wiener Landtag nur mit den Stimmen der Regierungsparteien (SPÖ/Grüne) die Rechtsgrundlagen für das Verwaltungsgericht Wien beschlossen.

In der Debatte wurde seitens der Wiener ÖVP ihre Ablehnung damit begründet, dass die Bestellung des neuen Gerichtspräsidenten intransparent sei, die Besetzung des Geschäftsverteilungsausschusses nicht verfassungskonform sei und die Rechtspfleger nach der Gesetzesvorlage zu „Nebenrichtern“ würden, welche vom Magistrat dienst –und besoldungsrechtlich abhängig seien. Seitens der Wiener FPÖ wurden diese Bedenken geteilt und die Verfassungswidrigkeiten des Entwurfs im Einzelnen dargelegt. Insbesondere wurde kritisiert, dass in den Gesetzen die Entschließung des Nationalrates zur Schaffung eines einheitlichen Richterbildes weitgehend unberücksichtigt geblieben ist.

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Opposition zerpflückt Entwurf für Wiener Verwaltungsgericht

Wien – Nach scharfer Kritik während der Begutachtung soll nun am Donnerstag ein überarbeiteter Gesetztesentwurf zum neuen Landesverwaltungsgericht dem Wiener Landtag vorgelegt und beschlossen werden. Über solche Einrichtungen werden künftig alle Bundesländer verfügen.

Der Standard 12.12.2012

In den Augen der FPÖ wurden jedoch nur minimalste Änderungen vorgenommen – die Unabhängigkeit der neuen Gerichte sei weiterhin in Gefahr, sagt der Wiener Klubchef Johann Gudenus. Zwar habe die rot-grüne Wiener Regierung die umstrittene „Notfallkompetenz“ des Präsidenten, der demnach in sämtliche Verfahren hätte eingreifen können, wieder gestrichen. Doch dass der Präsident von der Landesregierung direkt bestellt werden kann und den Richtern die Fälle zuteilen darf, widerspreche laut Gudenus sogar dem Menschenrecht auf ein faires Verfahren, weil die Richter nicht unabhängig agieren könnten.

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Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2012: Bericht des Verfassungsausschusses

Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen Gemäß Art. 135a Abs. 1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Für jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht durch Rechtspfleger entscheidet, sollen die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben, Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu erheben. Mit dem Einlangen …

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„Föderaler Wettbewerb“ der Länder bei Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften für Verwaltungsrichter 2

Zu dem am 22. November 2012 zu diesem Thema veröffentlichten Beitrag ersucht Christian Ranacher, Leiter des Verfassungsdienstes Tirol, um folgende Ergänzung bzw. Richtigstellung:

Dem B-VG ist ein ‚einheitliches Richterbild‘, verstanden als bundesverfassungsgesetzlich bis in Einzelheiten vorgegebene Einheitlichkeit der (dienst)rechtlichen Stellung von Justizrichtern einerseits und von Verwaltungsrichtern andererseits (mit der Konsequenz entsprechender inhaltlicher Bindungen für den einfachen Organisations- und Dienstrechtsgesetzgeber), nicht zu entnehmen. Diesbezüglich habe ich mich insbesondere auch den Argumenten von Dr. Segalla, meinem Vorredner, angeschlossen.

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Verwaltungsgericht Wien: „Richter nicht unabhängig“

ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl ortet Verfassungswidrigkeit

Knapp vor der geplanten Beschlussfassung zur gesetzlichen Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichts für Wien meldet Wolfgang Gerstl, Verfassungssprecher der ÖVP im Nationalrat, massive Bedenken gegen das rot-grüne Konzept an: Gerstl hält den Entwurf, der am Donnerstag im Landtag beschlossen werden soll, für verfassungswidrig.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 10.12.2012)

Zwar sei der Tätigkeitsbereich der Rechtspfleger gegenüber früheren Planungen beschränkt worden – und damit Bedenken unter anderem der ÖVP Rechnung getragen worden. Aber, so Gerstl zur „Presse“ weiter: „Die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungssenats bleibt unserer Meinung nach verfassungswidrig.“ Der Senat solle nämlich aus vier Mitgliedern bestehen, von denen zwei von der Landesregierung bestellt würden; darunter sei der Präsident, der bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht habe.

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Editorial ZUV 2012/4

„Eignet sich nicht als Vorbild“, „entspricht in entscheidenden Punkten nicht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben“, „stellt ein Einfallstor für Einfluss der zu Kontrollierenden auf die Kontrollore dar“, „in der ordentlichen Gerichtbarkeit undenkbar“ oder schlicht „verfassungswidrig“!

Zu diesen drastischen Beurteilungen gelangen die Richtervereinigung und der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in ihren Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen eines vom Land Wien in Begutachtung gegebenen Gesetzesentwurfes zur Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes Wien.

Hält man sich die geplanten Regelungen vor Augen, überraschen diese Bewertungen jedoch nicht. Nach dem Entwurf soll nämlich dem künftigen Präsidium des Gerichts mit entsprechenden Regelungen maßgeblicher Einfluss auf die Verteilung der Geschäftsfälle eingeräumt werden. Ein rigides Revisions- und Berichtssystem mit Androhung disziplinärer Folgen erweckt den Eindruck, dass unter dem Vorwand von Effizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit geschaffen werden soll, massiven Druck auf die künftigen RichterInnen auszuüben. Die von der Bundesverfassung eingeräumte Möglichkeit, die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften nicht richterlichen Bediensteten zu übertragen, will Wien zum Anlass nehmen, an das Gericht herangetragene Beschwerden in zentralen Bereichen des Landesrechts (Technik, Wirtschaft, Umwelt, Gesundheit, Soziales, Sicherheit und Abgaben) vorerst RechtspflegerInnen zur eigenständigen Entscheidung zu überlassen, und erst in einem weiteren Rechtsgang den LandesverwaltungsrichterInnen zuzuweisen.

Die mit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten für die Bürger angestrebte Vereinfachung des Zuganges zum Recht wird damit geradezu ins Gegenteil verkehrt. Die in Aussicht genommenen Regelungen über die Gerichtsorganisation und die Rechtsstellung der LandesverwaltungsrichterInnen bleiben zum Teil erheblich hinter den Standards zurück, wie sie derzeit für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gelten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass mit einem derartigen Organisationsmodell eine unabhängige Kontrolle der Verwaltung zum Nachteil der Rechtssuchenden nur eingeschränkt ermöglicht werden soll.

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Verwaltungsgerichte: Den Grünen kommt beim Organisations- und Dienstrecht besondere Umsetzungsverantwortung zu

Die Grünen begrüßen die Einführung der Verwaltungsgerichte. Damit kann jede behördliche Entscheidung durch die (rechtlich) Betroffenen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden.

Daniela Musiol

Hoffnung auf den Schultern der RichterInnen

Das Projekt lebt von der Annahme, dass RichterInnen rechtskonformer entscheiden als die weisungsgebundene BeamtInnen. Das Projekt steht und fällt daher mit der tatsächlichen Unabhängigkeit der RichterInnen. Sie soll durch Regeln zu Bestellung, Bestellungserfordernissen, Dienst- und Organisationsrecht erreicht werden. Ab 1. Jänner 2014 sollen die neuen Verwaltungsgerichte arbeiten. Es wird in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und auf Bundesebene zwei Bundesverwaltungsgerichte geben.

Auf Länderebene kommt den Grünen beim Organisations- und Dienstrecht – insbesondere in den Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung OÖ und Wien – besondere Umsetzungsverantwortung zu.

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