Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2012: Bericht des Verfassungsausschusses

Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen

Gemäß Art. 135a Abs. 1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Für jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht durch Rechtspfleger entscheidet, sollen die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben, Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu erheben. Mit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung soll die Entscheidung des Rechtspflegers von Gesetzes wegen außer Kraft treten. Die Vorstellung ist nicht zu begründen.

2112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

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