In seiner Entscheidung vom 30.06.2016 führt der VwGH ausführlich aus, dass der umfassende Begriff „Verwaltungsstrafsache“ weit zu verstehen ist und was darunter zu verstehen ist, da in diesen Angelegenheiten gem. § 50 VwGVG nicht zurückverwiesen werden kann, sondern nur in der Sache selbst zu entscheiden ist (wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist).
Auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren, unabhängig davon, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist und wem gegenüber die Entscheidung ergeht, ist eine Verwaltungsstrafsache.