Im Revisionsfall war über eine Lokalbetreiberin mit Straferkenntnis der BH Gmunden eine Geldstrafe verhängt worden, weil diese zwei „Postings“ auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite des von ihr betriebenen Lokals veröffentlicht hatte, in denen ausdrücklich die Rede davon war, dass das Lokal „wieder asylantenfrei“ sei. Laut VwGH stellt dies eine mittelbare Diskriminierung dar und ist verboten.
Der gegen dieses Straferkenntnis an der LVwG Oberösterreich erhobenen Beschwerde wurde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Das Gericht führt dazu aus, den „Postings“ sei zu entnehmen, dass eine für alle Gäste geltende Eintrittsgebühr in das in Rede stehende Lokal eingeführt wurde. Da diese Eintrittsgebühr nicht nur von Asylsuchenden, sondern von sämtlichen Gästen eingehoben und jeder zahlenden Person der Eintritt gewährt worden sei, sei im Hinblick auf diese Vorgehensweise eine unmittelbare Diskriminierung nicht erkennen.