Verwaltungsgericht Wien (2): Bundesverwaltungsgericht wird als Disziplinargericht zuständig

Die Aufhebung die Regelung über den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig (G 29/2018 vom 14. Juni 2018) machte eine Neuregelung erforderlich. Der Wiener Landtag hat letzte Woche beschlossen, die Zuständigkeit zur Entscheidung in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten dem Bundesverwaltungsgericht zu übertragen  (§ 11 VGW-DRG).

Der Dachverband der Verwaltungsrichter hatte bereits im Jahr 2014  die Konzentration der dienstrechtlichen Verfahren für alle VerwaltungsrichterInnen beim Bundesverwaltungsgericht gefordert, um so eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Dienstrechte der einzelnen Verwaltungsgerichte zu beschleunigen. Auch im Forderungsprogramm AGENDA VG 2022 wird eine Harmonisierung der  unterschiedlichen richterlichen Dienstrechte durch eine einheitliche Vollziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gefordert.  Die beschlossene Neuregelung entspricht daher dieser Forderung.

Richter können gezielt unter Druck gesetzt werden

Unverändert bleiben in Wien allerdings die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für richterliche Disziplinarverfahren, insbesondere die Zuständigkeit des Disziplinaranwalts des Landes Wien auch für die RichterInnen des Verwaltungsgerichtes. Damit hat es die kontrollierte Behörde weiterhin in der Hand, durch die Einleitung von Disziplinarverfahren gezielt RichterInnen unter Druck zu setzen, wie das im Anlassfall der VfGH-Aufhebung geschehen ist.

Weiters wird der Präsident zur Ausschreibung richterlicher Dienstposten zuständig (§ 3 VGWG). Das Vorlageverfahren des Tätigkeitsberichts des Verwaltungsgerichtes Wien wird dahingehend geändert, dass dem Amt der Landesregierung nunmehr das Recht zur Stellungnahme eingeräumt wird  (§ 27 VGWG).

Siehe dazu auch:  Richterliches Dienstrecht-  Neue Kompetenzen für das Bundesverwaltungsgericht

Teilen mit: