Im September 2017 hob der Verfassungsgerichtshof das Bettelverbot in der Innenstadt von Bludenz auf, da das zeitlich unbeschränkte und örtlich nicht differenzierte Verbot von der Stadtvertretung nicht ausreichend begründet war (VfGH 22.09.2017, V 58/2017 ua).
Die Bettelverordnung der Stadt Feldkirch hingegen wurde vom Verfassungsgerichtshof aktuell als rechtmäßig erachtet, da kein absolutes Verbot des stillen Bettelns erfolgte und trotz der Verbote entsprechende bettelverbotsfreie Flächen selbst in der Innenstadt verblieben (VfGH 11.12.2018, V 19/2018 ua).
In der vieldiskutierten Causa rund um die Nachbesetzung des Präsidentenpostens am Landesverwaltungsgericht gibt es eine überraschende Wendung: Die Büroleiterin des Landeshauptmannes zieht ihre Bewerbung zurück.
Das „Auswahlverfahren“ für die Präsidentenbesetzung war Gegenstand kritischer Berichterstattung in den Medien, da der Anschein einer „Freunderlwirtschaft“ bestehe. Auch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs hatte mit scharfen Worten kritisiert, wie der scheidende burgenländische Landeshauptmann eine neue Gerichtspräsidentin einsetzen wollte. (Siehe dazu: Österreich darf nicht Polen werden)
(Erweiterte und aktualisierte Fassung eines Beitrages, der für den „Menschenrechtsbefund 2018“, der Österreichischen Liga für Menschrechte verfasst wurde.)
Die als „Jahrhundertreform“ bezeichnet Einrichtung der Verwaltungsgerichte durch die B-VG Novelle 2012 brachte die längst überfällige Modernisierung des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht wie er in den meisten Mitgliedsstaaten der EU bereits Standard ist. Ein Entwicklung, die vor allem auf die Beschlussfassung der EU-Grundrechtecharta durch das Europäische Parlament im Jahr 2002 zurückzuführen ist, welche – als Vorauswirkung – alle Beitrittswerber ab dem Jahr 2004 verpflichtete, einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen einzurichten.[1] Und es war auch der Streit der beiden Höchstgerichte öffentlichen Rechts über die Auslegung von Art 47 der EU-Grundrechtecharta in UVP-Verfahren, welcher die Einrichtung der Verwaltungsgerichte in Österreich ganz wesentlich beschleunigte.
Seit 5 Jahren arbeiten die Verwaltungsgerichte nun. Ein geeigneter Zeitpunkt, eine erste Bilanz zu ziehen.
Hohe Akzeptanz, hohe „Rechtsmittelfestigkeit“ der Entscheidungen
Mit Erkenntnis vom 25.9.2018, G 414/2017, hat der VfGH einen gegen § 38a Abs. 6 SPG gerichteten Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte gegen die mit BGBl. I Nr. 152/2013 geänderte Fassung des § 38a Abs. 6 SPG verfassungsrechtliche Bedenken geäußert: Während die Sicherheitsbehörde in der Erstfassung verpflichtet worden war, durch ihre Organe verhängte Betretungsverbote binnen 48 Stunden ex nunc zu überprüfen, bezog sich diese Prüfungspflicht jetzt nur mehr auf den Zeitpunkt der Verhängung, also ex tunc.
2018 war ein hartes, schwieriges Jahr für die österreichische Justiz.
von Mag. Christian Haider
Das heurige Frühjahr war in der gesamten Justiz von der Sorge geprägt, dass die massiven Einsparungen im Justizbudget das Funktionieren der Gerichtsbarkeit beeinträchtigen oder gar gefährden könnten. Auch wenn die von allen Bedienstetengruppen getragenen Proteste Erfolg zeigten und die schlimmsten Spitzen ab geschliffen werden konnten, blieb dennoch ein harter, spürbarer Sparkurs bestehen, der nach wie vor negative Auswirkungen zeigt, trotz aller Bemühungen, die vorhandenen Mittel möglichst effizient einzusetzen.
Leider besteht kein Grund, die Einschätzungen aus dem Frühjahr neu zu bewerten oder zu revidieren.
Teile der burgenländischen Mindestsicherung sind verfassungswidrig, das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt. Die Deckelung pro Haushalt und die Wartefrist werden aufgehoben.
Das burgenländische Mindestsicherungsgesetz wurde im März 2017 mit Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Teilen der Liste Burgenland im Landtag beschlossen. (Siehe dazu: Burgenland kürzt und deckelt).
Das LVwG Oberösterreich hatte Zweifel gehegt, ob die Leistungsdeckelung für Haushaltgemeinschaften im oberösterreichischen Gesetz sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform ist.
Für einiges Rumoren sorgt laut einem Bericht der „Kleinen Zeitung“ die Beförderung eines Richters am Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Durch eine Anfrage an den Steirischen Landtag war hervorgekommen, dass ein Richter des Gerichtes – ohne dienstrechtliche Grundlage – zum Hofrat ernannt worden war.
Ernennung als „Belohnung“
Diese Ernennung erfolgte laut dem zuständigen Landesrat Christopher Drexler „ad personam“ auf Grund der Leistungen des betroffenen Bediensteten. Diese „hervorragenden Leistungen“ seien aber nicht am Landesverwaltungsgericht, sondern im vorangegangenen Aufgabengebiet im Landesdienst erbracht worden.
Irmgard Griss (Archivbild) – (c) Die Presse (Clemens Fabry)
„Die Reaktion von Landesrat Doskozil zeigt die mangelnde Sensibilität für dieses Thema in der Politik.“
Die frühere Präsidentin des OGH und nunmehrige Justizsprecherin der NEOS, Irmgard Griss, übt in einer Presseaussendung scharfe Kritik an den Aussagen des burgenländischen SPÖ-Landesrates Hans Peter Doskozil bezüglich der umstrittenen Kür der Nachfolge des Landesverwaltungsgerichts-Präsidenten: „Die Reaktion von Landesrat Doskozil zeigt die mangelnde Sensibilität für dieses Thema in der Politik.
Ohne unabhängige Gerichte gibt es keinen funktionierenden Rechtsstaat. Jede Form parteipolitischer Einflussnahme ist strikt abzulehnen. Richterinnen und Richter sind verpflichtet, jeden derartigen Versuch öffentlich zu machen und sich dagegen zu verwahren“, nimmt sie den amtierenden Präsidenten sowie die Richters des Landesverwaltungsgerichts gegen die öffentliche Kritik des Landesrates Doskozil.
Landesrat Hans Peter Doskozil, der designierte neue Landeshauptmann für das Burgenland, hat am Donnerstag im Landtag die Kritik am Ausschreibungsverfahren für den Präsidentenposten am LVwG Burgenland zurückgewiesen. (Siehe dazu: Österreich darf nicht Polen werden)
Die Ausschreibung für den Präsidentenposten am Landesverwaltungsgericht (LVwG) sei korrekt verlaufen, eine Kandidatin zu beleidigen, sei „eine Frechheit“, so Doskozil. Das Vorziehen der Ausschreibung, bevor der Präsidentenposten überhaupt vakant wurde, sei durchaus vertretbar.
„Die Ausschreibung findet ausschließlich aufgrund der Gesetze statt“, betonte Doskozil. Die Kommission sei entsprechend zusammengesetzt, mit dem Präsidenten des Landesgerichts Burgenland an der Spitze. Kritiker hatten argumentiert, die Ausschreibung wäre auf die Büroleiterin von Landeshauptmann Hans Niessl, Christina Krumböck, zugeschnitten. Er verstehe nicht, „dass man eine Kandidatin wirklich auch persönlich diffamiert, dass man sie persönlich beleidigt. Ich glaube, das ist eine Frechheit, das ist nicht in Ordnung.“ (Siehe dazu: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung)
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