Präsidentenbestellung (1):  Klaus Wallnöfer wird neuer Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Die Tiroler Landesregierung hat Klaus Wallnöfer ab 1. Mai 2023 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ernannt.  Wallnöfer war bisher Leiter der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht im Amt der Landesregierung. Diese Entscheidung kam insofern nicht überraschend, als bereits am 05.02.2023 – und damit noch vor Beginn des Hearings vor der Auswahlkommission  – in einem Beitrag der  „Tiroler Tageszeitung“ Wallnöfer als „heiße Aktie“ …

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Schaffung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.

Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.

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VfGH Judikatur / Dienstrecht: Keine Bedenken gegen Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen durch gewählten Personalsenat

Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bedenken gegen die Zuständigkeit gewählter Personalsenate zur Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen nicht. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz wurden abgewiesen (VfGH 07.03.2023, G 282-283/2022)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei der Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen um ein vom Verwaltungsgericht „zu besorgendes Geschäft“ gem. Art 87 Abs. 2 B-VG, welches einem nach der Geschäftsverteilung eingerichteten Senat obliege. Die Zuständigkeit eines Personalausschusses (Personalsenates), in dem gewählte Richter:innen die Mehrheit haben, sei verfassungsrechtlich nicht gedeckt, da dessen Zusammensetzung nicht den Vorgaben des Art 135 B-VG entspreche.

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VfGH Judikatur / Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist: Entscheidung innerhalb angemessener Frist darf nicht mangels Vorlage eines Gutachtens verzögert werden

Die vom Verfassungsgerichtshof in einem Bedarfsprüfungsverfahren nach dem Apothekengesetz festgelegten Ermittlungs- und Entscheidungspflichten dürften auch in anderen Rechtsgebieten von Relevanz sein. 

In seiner Entscheidung vom 14.12.2022, E3150/2021, hat der Verfassungsgerichtshof abermals die Verpflichtung der Behörden betont, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Der Gerichtshof hat zugleich ausgesprochen, dass selbst das Fehlen eines – im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen – Bedarfsprüfungs-Gutachtens die Behörde nicht von der Verpflichtung entbindet, ein Verfahren zügig abzuschließen. Um eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer zu vermeiden, hat die Behörde die Entscheidungsgrundlagen erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise zu ermitteln.

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Bundesverwaltungsgericht: Wie berechtigt ist die Rechnungshofkritik?

Letzte Woche wurde in den Medien breit über den Rechnungshof-Prüfbericht zum Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2018 bis 2021 berichtet. Zentraler Punkt war die Kritik an einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren.

„Aus Sicht des Rechnungshofs wurde das Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, mit der Einführung des BVwG die Verfahren zu beschleunigen, bislang nicht erreicht.“ konstatiert der Prüfbericht. Und: „Die gesetzliche Verpflichtung zu einer Verfahrensdauer von maximal sechs Monaten wird häufig nicht eingehalten, in den Jahren 2020 und 2021 gelang das nur in 37 Prozent der Fälle.“

Überlastung der Verwaltungsgerichte mit Asyl- und Fremdenverfahren als europäisches Problem

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Rotlicht muss wirksam verordnet sein

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte das Straferkenntnis bestätigt, in dem eine Übertretung gegen § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960 festgestellt wurde, da der Beschuldigte trotz roten Lichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe. Der Einwand, dass kein Rotlicht wirksam verordnet worden sei, wurde verworfen.

Der VfGH gab dem Beschuldigten nun recht, dass die „Bestimmung“, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch – von den Organen der Straßenaufsicht zu gebende, allenfalls auch automatisch ausgelöste – Arm- oder Lichtzeichen zu regeln ist (§ 36 Abs. 1 und 2 StVO 1960), durch eine Verordnung iSd § 43 StVO zu regeln ist.

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Österreich stürzt im Korruptions-Index weiter ab

Bereits Mitte Jänner 2023 hatte die Staatengruppe gegen Korruption (Greco) festgestellt, dass Österreich ein radikal neu gedachtes Verständnis von Korruption und deren Bekämpfung benötigt.

Die Liste an Mängeln ist lang, die Anzahl der – nicht umgesetzten – Empfehlungen auch.

So hat Österreich seit Veröffentlichung des Greco–Berichts zur sogenannten „4. Evaluierungsrunde“ im Jahr 2017 keine der Empfehlung betreffend die Verwaltungsgerichte umgesetzt. Dazu zählen u.a.:

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LVwG Steiermark: Verena Ennemoser wird neue Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts

Einstimmiger Vorschlag der Hearingkommission; Verena Ennemoser ist ab 1. März 2023 Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts.

Am 18. Jänner fand das Hearing für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts statt, aus dem Verena Ennemoser unter insgesamt fünf Kandidatinnen und Kandidaten als Erstgereihte hervorging. Die Findungskommission, bestehend aus den sieben hochkarätigen Expertinnen und Experten Albert Posch (Leiter Verfassungsdienst, Bundeskanzleramt), Caroline List (Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz), Gerhard Gödl (vormals LVWG-Präsident), Günther Lippitsch (Leiter der Personalabteilung, Land Steiermark), Brigitte Scherz-Schaar (Landesamtsdirektorin), Wolfgang Wlattnig (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und Sabine Schulze-Bauer (Gleichbehandlungsbeauftragte, Land Steiermark) hat sich einstimmig auf diesen Vorschlag geeinigt. Die Landesregierung wird dieser Empfehlung folgen und Ennemoser in der Regierungssitzung am Donnerstag der nächsten Woche zur neuen Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts ernennen. Die 56-jährige Grazerin wird ihren Dienst am 1. März 2023 antreten und folgt damit Gerhard Gödl nach, der Ende des Jahres 2022 in Pension gegangen ist.

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28. MAIFORUM 2023 : „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im zehnten Jahr – eine Bestandsaufnahme von innen und außen“

28. MAIFORUM:

„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im zehnten Jahr – eine Bestandsaufnahme von innen und außen“

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz aus dem Blickwinkel der Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der justiziellen Garantien des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Freitag, den 5. Mai 2023, Wien

Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos.

Zum Inhalt:

Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden vor allem den grundrechtlichen Erfordernissen, wie diese insbesondere in Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art 47 GRC zum Ausdruck kommen, Rechnung getragen.

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Auch Landesverwaltungsgericht Tirol sucht neuen Präsidenten/Präsidentin

Unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen wurde die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Damit  laufen  – mit  LVwG Steiermark, BFG und BVwG – derzeit vier Besetzungsverfahren für Leitungsfunktionen an den Verwaltungsgerichten. Allen gemeinsam ist, dass eine Mitwirkung richterlicher Gremien in diesen Verfahren nicht vorgesehen ist. Damit ignorieren die jeweiligen Rechtsträger der Verwaltungsgerichte …

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