Novelle zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Nachdem eine von ÖVP und Grünen beantragte Novellierung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes vorerst nur Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen enthielt, brachten die Koalitionsparteien im Plenum dazu einen bereits angekündigten Abänderungsantrag ein, mit dem einem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen werden soll.

Der Verfahrenshilfeantrag ist nun gem. § 8a Abs. 3 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ein ab der Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Die Behörde hat mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung darüber mit dem Hinweis zuzustellen, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

In § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG wird nun klargestellt, dass in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Ein ab der Vorlage der Beschwerde vor der Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Die Novelle ist am 01.07.2021 in Kraft getreten.

Hier geht’s zur Novelle BGBl. I Nr. 109/2021 vom 30.06.2021

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