Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011 (Zl. B 254/11) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss, auseinandergesetzt.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass überall dort, wo auf Grund des Unionsrechts (Art. 47 Grundrechtscharta) Rechtschutzlücken entstehen, der Verwaltungsgerichtshof zum erst- und letztinstanzlichen innerstaatlichen Gericht wird.
Der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat sich in einer Berufungsentscheidung betreffend Übertretung des Tabakgesetzes mit dem Begriff „Hauptraum“ auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.