Prozessverlust ist kein Problem im Grundrechtsschutz

Nach der Aufhebung zweier Wörter in der Strafprozessordnung durch den VfGH hat sich eine Diskussion über den Grundrechtsschutz entsponnen. Doch auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden die Grundrechte respektiert.

von  Matthias Neumayr,  Hofrat des OGH

Ihrer klassischen Konzeption nach sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat: Führt die Polizei bei Gefahr in Verzug (§ 120 StPO) aus Eigenem eine Hausdurchsuchung durch, greift sie unmittelbar in ein Grundrecht ein, das Hausrecht nach Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes. Ob es gegen diese  Maßnahme Rechtsschutz bei Gericht oder beim UVS gibt, ist keine inhaltliche Frage – niemand wird bezweifeln, dass beide Institutionen in der Lage sind, die Rechtfertigung des staatlichen Grundrechtseingriffs zu beurteilen.

Den Artikel auf diePresse.com lesen …

Teilen mit: