Nach der Aufhebung zweier Wörter in der Strafprozessordnung durch den VfGH hat sich eine Diskussion über den Grundrechtsschutz entsponnen. Doch auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden die Grundrechte respektiert.
von Matthias Neumayr, Hofrat des OGH
Ihrer klassischen Konzeption nach sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat: Führt die Polizei bei Gefahr in Verzug (§ 120 StPO) aus Eigenem eine Hausdurchsuchung durch, greift sie unmittelbar in ein Grundrecht ein, das Hausrecht nach Artikel 9 des Staatsgrundgesetzes. Ob es gegen diese Maßnahme Rechtsschutz bei Gericht oder beim UVS gibt, ist keine inhaltliche Frage – niemand wird bezweifeln, dass beide Institutionen in der Lage sind, die Rechtfertigung des staatlichen Grundrechtseingriffs zu beurteilen.