Aus dem Verhalten des Cafetiers, nämlich der nicht erfolgte Information des Personals, des Fehlens der Anweisung, rauchenden Gästen das Rauchen zu verbieten, des Fehlens ausreichender Hinweise auf das Rauchverbot sowie des Aufstellens von Aschenbechern, kommt die mangelnde Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Ausdruck. Bereits das Aufstellen von Aschenbechern wäre im Beschwerdefall für die Bestrafung ausreichend gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des VwGH
Zu näher festgeststellten Zeitpunkten wurde in einem Café von Gästen geraucht und es waren an einigen Tischen Aschenbecher aufgestellt. Dieses Café bildet eine Zone der „Mall“ eines Einkaufszentrums, liegt also nicht in einem vom Einkaufszentrum abgetrennten eigenen Raum. Der Cafetier wurde bestraft (€ 300,–), weil er nicht dafür gesorgt hat, dass wegen des dort bestehenden Rauchverbotes von Gäste nicht geraucht werde.