Einspruch gegen Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei künftig wieder beim UVS – Neuregelung des Instanzenzugs verstieß gegen Gewaltenteilung
Wer glaubt, durch strafrechtliche Ermittlungen der Polizei in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann seinen Einspruch künftig nicht mehr bei Gericht einbringen. Stattdessen müssen Beschwerden gegen kriminalpolizeiliche Zwangsmaßnahmen wieder bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) erhoben werden, wie das bis 2008 der Fall war.
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Anmerkung: Dem VfGH-Erkenntnis liegt ein Gesetzesprüfungsantrag des UVS-Wien zugrunde.