Der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat sich in einer Berufungsentscheidung betreffend Übertretung des Tabakgesetzes mit dem Begriff „Hauptraum“ auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Ein Gastwirt wurde bestraft, weil im Hauptraum seines aus 2 Räumen bestehenden Betriebes kein Rauchverbot bestand und tatsächlich geraucht wurde.
Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass der vordere Gastraum flächenmäßig größer, durch den Eingangsbereich leichter zugänglich und durch die gassenseitigen Fenster durch die Tageslicht einfällt gästefreundlicher situiert ist. Hingegen ließ sich ein „Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit“ nicht einem der beiden Räume zuordnen, wenn der größere Raum über 26 Verabreichungsplätze, der kleinere über 27 Verabreichungsplätze verfügt.
Gesamt betrachtt war daher der vordere Gastraum als Hauptraum des Betriebes anzusehen; diesen Raum hätte der Wirt als Nichtraucherbereich festlegen müssen.
VwgH 2011/11/0032 vom 24. Mai 2011
siehe auch: Rauchverbot im Gastraum kann nicht durch eine besondere Lüftungsanlage umgangen werden (VwGH Zl. 2011/11/0035 vom 29. März 2011)