Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfassungsgerichtshof widerspricht Verwaltungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011 (Zl. B 254/11) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss, auseinandergesetzt.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass überall dort, wo auf Grund des Unionsrechts (Art. 47 Grundrechtscharta) Rechtschutzlücken entstehen, der Verwaltungsgerichtshof zum erst- und letztinstanzlichen innerstaatlichen Gericht wird.

Im Verfahren rund um den Brenner-Basistunnel hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden (Zlen 2009/03/0067, 0072; 2010/03/0051, 0055 vom 30. September 2010), er sei im Sinne des Unionsrechts keine Rechtsmittelinstanz mit ausreichender Überprüfungsmöglichkeit von Rechts und Sachverhaltsfragen. Eine solche Überprüfung könne nur der Umweltsenat gewährleisten. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes konstruierte der Verwaltungsgerichtshof einen im UVP-Gesetz in diesen Angelegenheiten gar nicht vorgesehenen Instanzenzug an den Umweltsenat.

Der Verfassungsgerichtshof hat laut Presseaussendung vom 7.7.2011 nunmehr entschieden, der Verwaltungsgerichtshof selbst erfülle alle Voraussetzungen für die Kontrolle des Genehmigungsverfahrens im Sinne europarechtlicher Vorgaben, es bedürfe daher eines Instanzenzuges an den Umweltsenat gar nicht. Die Bundesministerin für Verkehr muss nun eine neue Entscheidung auf Basis des VfGH-Erkenntnisses treffen.

SK

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