Durch die verspätete Umsetzung der Rückführungsrichtlinie sind die Unabhängigen Verwaltungssenate für Berufungen gegen alle Rückkehrentscheidungen zuständig.
Über einen türkischen Staatsangehörigen, der im Jahr 1989 nach Österreich eingewandert ist und sich seither rechtmäßig hier aufhält, wurde aufgrund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot verhängt; seine dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 14. Februar 2011 ab.
Von den Mitgliedstaaten wäre die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2010 vorzunehmen gewesen.
Daraus ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof, dass schon seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist die Einrichtung der Sicherheitsdirektionen als Berufungsinstanz in dem von der Rückführungsrichtlinie erfassten Bereich den unionsrechtlich gebotenen Verfahrensgarantien nicht ausreichend Rechnung trägt. Es bedarf auf der Basis unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, dem Vorrang zukommt, der Einschaltung von Tribunalen; der Instanzenzug ist nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat festgelegt.
VwGH 2011/22/0097 vom 31. Mai 2011
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