
Das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein berechtigt nicht zur Identitätsfeststellung
Das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein berechtigt nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichts Wien (bzw früher UVS Wien) nicht zu einer Identitätsfeststellung.
Im Falle der beiden Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass diese nicht am betreffenden Ort angetroffen worden sind, sondern erst aufgrund der ihren Freund betreffenden Amtshandlung hinzugekommen sind, sodass der Ort des Geschehens nicht einmal als unterstützendes Argument tauglich ist.