Verwaltungsgericht Wien stellt Gesetzesprüfungsantrag wegen Zuständigkeitsänderung ohne Zustimmung der Länder

 

VwG Wien
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Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.

Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.

Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

Eine solche Zuständigkeitsänderung nimmt das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres, BGBl. I Nr 161/2013, in seinem Art. 14 Z 14 für die Richtlinienbeschwerde zwar vor. Allerdings wurde diese Bestimmung ohne Zustimmung der Länder kundgemacht. Wegen dieser verfassungswidrigen Kundmachung hat das Verwaltungsgericht Wien diese Bestimmung nun vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten (G 154/2014). Das Bundeskanzleramt wurde bereits zur Stellungnahme aufgefordert.

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