Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.
Das Gericht stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nur in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder zulässig. Die Parkometerabgabe, um die es im Beschwerdefall geht, stütze sich aber auf § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz, und somit auf ein Bundesgesetz.
Aus der dem Bund übertragenen Gesetzgebungskompetenz resultierte gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, dass die Angelegenheit nicht im selbständigen Wirkungsbereich der Länder liege. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG sei Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung u.a. das Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Bei Sachverhalten, wie den dem Beschwerdefall zugrundeliegenden, zähle das Verwaltungsstrafrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG nicht zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
Zudem vermutet das Bundesfinanzgericht auch einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip. Die Anwendung der Zuständigkeitsübertragung (§ 5 WAOR) erfordere Interpretationen, welche an der Grenze zu dem liegen, was der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen als erforderlichen „archivarischer Fleiß“ oder das „Lösen von Denksport-Aufgaben“ bezeichne.
Anmerkung: §5 WAOR lautet:
„§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“