VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschluss

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat  in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).

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Zeitpunkt der Erlassung eines Erkenntnisses ist unklar- Prüfungsbeschluss des VfGH

vfghlogoNach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Zusammenspiel von mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses und dessen schriftlicher Ausfertigung unklar.

Da die Frage, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt, für den Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung ist, wurde die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen.

Beim Verwaltungsgericht Wien wurde in einem administrativen Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das abweisende Erkenntnis nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde zur Erhebung der Beschwerde nicht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

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Lehrerin soll SchülerInnen beschäftigt haben: 40.000 Euro Strafe verhängt

orf_apaFür eine Veranstaltung des ORF-Landesstudio Kärnten unter dem Titel „60 Jahre Funkhaus“ wurde zwischen dem ORF und einer Schule (einer höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe) vereinbart, dass die Schule im Rahmen des Unterrichts das Catering Service für die Veranstaltung übernimmt.

Die Speisen wurden im Schulunterricht zubereitet, die Zutaten wurden vom ORF bezahlt. Aufgrund einer anonymen Anzeige führte die Finanzpolizei eine Kontrolle der Feier des ORF durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden insgesamt 34 Schülerinnen und Schüler bei Servier- und Küchenarbeiten in Schulkleidung angetroffen.

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VwG Judikatur / Vergaberecht

vgw WienVergaberecht, Rechenfehler

Zwei aktuellen Erkenntnissen des Verwaltungsgericht Wiens (VGW) zu Folge liegt kein korrigierbarer Rechenfehler vor, wenn in einem Angebot die Überstunde nur mit dem Überstundenzuschlag anstatt dem Grundlohn zuzüglich Überstundenzuschlag kalkuliert wurde

Laut den zu beurteilenden Angeboten kostete die Überstunde 66% der Normalstunde. Die Aufklärung seitens des AG ergab, dass die Überstunde 166% der Normalstunde kosten sollte.

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Mautvignette geklebt? Keine Grundsatzfrage

Ein Autofahrer blitzt mit einer Revision an das Höchstgericht ab. (Die Presse) Ob eine Vignette ganz, teilweise oder gar nicht an einer Windschutzscheibe klebt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genau besehen ist es gar keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Jedenfalls aber ist die Frage nicht durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösen. Ein Autofahrer, der vom …

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OGH sieht Sachverständige als „Zeugen der Anklage“ und beantragt die Aufhebung von Bestimmungen der Strafprozessordnung

OGHDer Oberste Gerichtshof hat Ernst gemacht und in der Causa „Immofinanz“ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.

Nach Auffassung des OGH müssen Angeklagte das Recht haben, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken wie die Belastungszeugen (Art 6 Abs 3 lit d 2.Fall).

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VwGH Judikatur / Ausländerbeschäftigungsgesetz

DVWGH-Logoer VwGH erläuterte den Begriff Beschäftigung in einem Familienbetrieb:

Zur Qualifikation der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb seiner Ehegattin als Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/08/0183, Folgendes ausgeführt:

„Die Abgrenzung familiärer Beschäftigungsverhältnisse von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, bereitet vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil der tatsächliche Vorgang der Mitarbeit Angehöriger bei sämtlichen denkbaren Rechtsformen gleich aussieht und das äußere Bild eines solchen Leistungsaustausches daher ebenso gut in den vertraglichen wie in den familiären Bereich eingeordnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1980, VwSlg. 10.258/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, VfGH Slg. 9815, mwN).

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Verwaltungsgericht Wien: Anfechtung der Rechtspflegerzuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren

VwG Wien
VwG Wien

Das Land Wien hat als einziges Bundesland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für die Führung von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Rechtspfleger einzusetzen.

Gemäß § 26 Z. 6 des Wiener Organisationsgesetzes (VGWG) obliegt den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern u.a. die eigenständige Führung und Erledigung von Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens 1.500 Euro bedroht ist.

Diese Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgericht Wien beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Nach Auffassung des Gerichtes eignen sich die übertragenen Verfahren nicht für Rechtspfleger, darüber hinaus sei auch deren Ausbildung ungenügend.

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OGH: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestellung von Sachverständigen durch Staatsanwalt

In seiner Entscheidung vom 11.8.2014, 17 Os 25/14a, hat der Oberste Gerichtshof erstmals verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis geäußert.

Der Grund dafür besteht darin, dass im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ein Sachverständiger im Normalfall von der Staatsanwaltschaft bestellt wird. Nach Ansicht des Senats führt dies dazu, dass der von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf seine Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich zum nunmehr auch gerichtlichen Sachverständigen bestellt, als von einer Verfahrenspartei nicht unabhängiger Zeuge der Anklage zu qualifizieren ist. Die Bedenken an der Verfassungskonformität betreffen § 126 Abs 4 dritter Satz StPO im Zusammenspiel mit § 126 Abs 2c und 3 erster Halbsatz StPO.

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