BMS ist eine Sozialhilfeleistung und daher nicht als Haushaltseinkommen zu werten
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine wichtige Klarstellung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) vorgenommen: Die 2010 eingeführte Mindestsicherung ist eine Sozialhilfeleistung. Deshalb kann ihr Bezug keine Auswirkungen auf den Bezug der Wohnbeihilfe haben. Der Wiener Magistrat hatte dies anders gesehen und dem Vater einer fünfköpfigen Familie die Wohnbeihilfe gestrichen.
Mit der Mindestsicherung habe das Haushaltseinkommen die Schwelle für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe überstiegen, hatte die Magistratsabteilung 50 argumentiert. Der Familienvater bekämpfte die Einstellung der Wohnbeihilfe beim VwGH und bekam Recht: Die Mindestsicherung sei eine Sozialhilfeleistung, stellten die Höchstrichter klar. Und solche stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein Haushaltseinkommen dar.