Landesgericht lehnt Ansuchen um Aktenübersendung ab
Es war eigentlich ein Routinefall: Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung hatte der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis bestritten, zum Tatzeitpunkt sei über das Unternehmen bereits der Konkurs eröffnet worden. Das Verwaltungsgericht Wien, bei dem dieses Verfahren anhängig war, ersuchte daher das Landesgericht Wr. Neustadt um Übersendung des Konkursaktes. Die Reaktion diese Gerichtes war indes unerwartet: Das Landesgericht lehnte das Ansuchen um Aktenübersendung ab.
In der mehrseitigen Begründung wird festgestellt, die Verwaltungsgerichte seien nicht als „ordentliche Gerichte“ in Sinne des § 1 JN zu qualifizieren, weshalb § 36 JN nicht als Grundlage für die vom Verwaltungsgerichtshof Wien (sic) angeforderte Rechtshilfe herangezogen werden könne. Da eine Rechtsvorschrift darüber, inwieweit ordentliche Gerichte den Verwaltungsgerichten Rechtshilfe zu leisten haben, fehle, könne dem Ersuchen nicht entsprochen werden.
Abgesehen davon, dass schon Art. 22 B-VG eine allgemeine Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung für alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden festlegt, wird durch diese Vorgangsweise des LG Wr. Neustadt eine Regelungslücke im Verhältnis zwischen den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sichtbar.
Im Bereich der ordentlichen Gerichte ist für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe zwar ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen, da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen.
Ein solches fehlt im vorliegenden Fall.