Einschränkung auf Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit aufgehoben, auch Lärm gilt nun als Grund für Auflagen
Der Verfassungsgerichtshof hat erneut eine Bestimmung der Gewerbeordnung für Gastgärten gekippt. Behörden können für genehmigungsfreie Gastgärten künftig leichter nachträgliche Auflagen erteilen – etwa dann, wenn sich Anrainer durch Lärm gestört fühlen. Bisher war das nur möglich, wenn Leben oder Gesundheit gefährdet waren.
Diese Einschränkung im Paragraf 76a Absatz 8 der Gewerbeordnung hat der Verfassungsgerichtshof nun aufgehoben – auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs, der über eine Beschwerde gegen einen Gastgarten in St. Marein im Mürztal zu entscheiden hat.