Bereits in den Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten war Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen worden.
Diese Einschränkung hält der Verfassungsgerichtshof im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr für verfassungskonform und hat die Prüfung des § 40 VwGVG ( Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) beschlossen.
Die fehlende Möglichkeit einer Verfahrenshilfe in Administrativverfahren könnte nach Auffassung des VfGH Art 6 EMRK verletzen, da „die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer … angesichts des beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte.“
E 599/2014, 09.12.2014: Prüfung des § 40 VwGVG betreffend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen (G 7/2015).
In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende
In seiner
Mit Erkenntnis vom 15. Dezember,
Auf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:
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