Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Besoldungssystem für Beamte kann für den öffentlichen Dienst teuer werden.
Bund und Länder werden durch dieses Urteil – neuerlich- verpflichtet, die Vordienstzeiten für öffentliche Bedienstete so anzurechnen, dass keine Ungleichbehandlung („Altersdiskriminierung“) bei der Berechnung der Vorrückungsstichtage besteht.
Im Kern geht es um die Gleichstellung der Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Während die Lehrzeiten schon nach der bisherigen Rechtslage bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages heranzuziehen waren, blieben Schulzeiten unberücksichtigt.
Mit der Entscheidung des EuGH im Fall „Hütter“ (C-88/8, vom 18. Juni 2009,) war aber klargestellt worden, dass die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind, eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Eine Umsetzung dieses Urteils hätte bedeutet, dass der Vorrückungsstichtag, von dem die Einstufung in die Gehaltsstufe berechnet wird, vom 18. Lebensjahr auf das 15. vorgezogen und damit drei Jahre mehr für die Vorrückung angerechnet würde, was im Allgemeinen einem Plus von ca. eineinhalb Gehaltsstufen entsprochen hätte.
Die Dienstgeber versuchten, die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, und hatten daraufhin die Dauer der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre erhöht. Damit wäre der positive Effekt der Berücksichtigung der Vordienstzeiten kostenmäßig neutralisiert worden. Diese Vorgangsweise hat der EuGH jetzt als diskriminierend erklärt und in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof angestrebten Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass diese Neuregelung zu einer (neuen) Ungleichbehandlungen führt.
Jetzt liegt der Ball wieder beim Bund und den Ländern. Da es um hunderttausende Betroffene geht, muss eine administrierbare Vorgangsweise gefunden werden, ohne dass die Dienstbehörden und die Verwaltungsgerichte von Verfahren überschwemmt werden. Seitens des Dienstgebers Bund wurde daher in diesem Zusammenhang bereits erklärt, es werde ein Verjährungsverzicht abgegeben werden, um rasch Rechtssicherheit für die Bediensteten herstellen zu können.
Sollte wiederum eine ungenügende gesetzliche Umsetzung des Unionsrechts erfolgen, hat dieses nationale Recht schlicht unberücksichtigt zu bleiben, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. 2012/12/0007 bereits festgestellt und die frühere Vorrückung eines Beschwerdeführers ausgesprochen hat.