EuGH: Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten gilt auch für Videoaufzeichnungen privater Überwachungskameras

Video-Kamera-Überwachung-Einfamilienhaus-gegen-Diebstahl-während-UrlaubAuch Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und die auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG).

Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 klar. Die Richtlinie ermögliche jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen.


Im Anlassfall, der dem EuGH vom Oberstes tschechischen Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, hatte eine Privatperson in Reaktion auf Vandalenangriffe an ihrem Haus ein Überwachungskamera angebracht, die den Eingang des Hauses, aber auch den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete. Nachdem im Haus wieder eine Fensterscheibe eingeschossen worden war, wurden die Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Polizei übergeben. Diese Aufzeichnungen ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.

Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass der Hausinhaber tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, also auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Geschädigten.

Das Oberstes Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik wollte nun vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die der Geschädigte vorgenommen hatte, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (also die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG) die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
Der EuGH weist darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne der RL 95/46/EG auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar werde eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person falle somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Ebenso falle die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstelle.

Die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, sei eng auszulegen. Daher könne eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine «ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit» angesehen werden.

Zugleich müsse das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie aber berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen (Art. 7f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1d und g RL 95/46/EG) die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen. Insbesondere dürfe die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zudem müsse eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Schließlich könnten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

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