Autofahrer dürfen während der Fahrt nicht die Uhrzeit auf dem Handy ablesen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden
Nach Auffassung der Richter sei der Blick auf die Uhr eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys. Damit liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige (Az.: 1 Ss 1/14).
Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Autofahrers als unbegründet verworfen.
Der Autofahrer hatte sich dagegen gewandt, dass ihn das Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt hatte.
Er argumentierte, dass er sein Handy während der Fahrt in die Hand genommen habe, um die Uhrzeit abzulesen. Damit habe er das Handy nicht benutzt, so der Verurteilte.
Die Richter aus Zweibrücken widersprachen ihm.
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StVO § 23 Abs. 1a (BRD)
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
KFG 102 Abs 3 (Ö)
„Während des Fahrens ist dem Lenker das ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“