VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtVerlesung von Angeboten

Bieterangaben zu qualitativen Zuschlagskriterien dürfen bei der Angebotsöffnung nur verlesen werden, wenn es sich um in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben handelt und die Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden war.

Das LVwG Vlbg hatte in einem Nachprüfungsverfahren die Frage zu behandeln, ob in einem offenen Verfahren im Rahmen der Angebotsöffnung die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum qualitativen Zuschlagskriterium der Zertifizierung der Umweltgerechtigkeit verlesen werden musste. In der Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass qualitative Zuschlagskriterien wie zB die angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG verlesen werden.

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur Zl. G 148/2014 vom 2.12.2014 der Vorgangsweise des Gesetzgebers, den an ein Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung gesetzlich abzuerkennen,einen Riegel vorgeschoben.

In seiner Entscheidung hat der VfGH klargestellt, dass nach der Grundkonzeption des VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Der Gesetzgeber hat sich damit zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes klar bekannt.

Vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abweichende Regelungen sind nach dem Urteil des Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen. Unter dem Blickwinkel dieses Erkenntnisses scheint die Verfassungsmäßigkeit anderer abweichender Bestimmungen, wie sie etwa im Bereich des Umweltrechts beschlossen wurden, mehr als fraglich.

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Das erste Jahr (4) – Standesvertretung, Dachverband und Europa

-DVVR wird gegründet

Bereits Anfang Jänner 2104 haben die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen ein kräftiges Lebenszeichen gegeben und sich zu einem gemeinsamen Dachverband (DVVR) zusammengeschlossen

Erklärtes Ziel ist es, auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom Mai 2012 Maßnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten zu unterstützen und die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für alle Richter in Österreich und die gemeinsame Aus- und Fortbildung zu fördern.

Aus diesem Grund ist der Dachverband in einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen herabgetreten und hat Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen.

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Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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Das erste Jahr (1) – Verfahrensrecht

Der Jahreswechsel bietet natürlich auch uns eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen über das, was passiert ist, im ersten Jahr der „Verwaltungsgerichtbarkeit“.

Das Hauptaugenmerk unseres Jahresrückblicks gilt dabei dem Verfahrensrecht (1), dem Organisationsrecht (2) und dem Dienstrecht (3) sowie der Entwicklung der richterlichen Standesvertretung in Österreich und auf europäischer Ebene (4).

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EuGH: Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten gilt auch für Videoaufzeichnungen privater Überwachungskameras

Video-Kamera-Überwachung-Einfamilienhaus-gegen-Diebstahl-während-UrlaubAuch Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und die auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG).

Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 klar. Die Richtlinie ermögliche jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen.

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Kann die Europäische Union doch nicht der Europäischen Konvention der Menschenrechte beitreten?

presse-logoIm Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 2 EUV) wird an sich unmissverständlich postuliert: „Die Union tritt der EMRK bei“.

Jetzt hat sich aber der EuGH zum vorliegenden Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK geäußert und Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt.

Der Gerichtshof stellt fest, der Beitritt zur EMRK würde bedeuten, dass die Union – wie jede andere Vertragspartei – einer externen Kontrolle unterliegen würde, deren Gegenstand die Beachtung der in der EMRK vorgesehenen Rechte und Freiheiten wäre. Die Union und ihre Organe, einschließlich des EuGH, würden somit den in der EMRK vorgesehenen Kontrollmechanismen und insbesondere den Entscheidungen und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterliegen.

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EuGH: Auch selbst verschuldetes Übergewicht kann eine Behinderung sein

Die europäischen Richter stellten klar, dass Fettleibigkeit zwar laut EU-Recht (Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000) kein Diskriminierungsgrund ist. Allerdings kann Übergewicht unter bestimmten Umständen eine Behinderung sein – und behinderte Menschen haben in Europa ein Recht darauf, vor Diskriminierung geschützt zu werden.

In dem von einem dänischen Gericht dem EuGH vorgelegten Fall ging es um einen stark übergewichtigen Tagesvater aus Dänemark, dem nach 15 Jahren von der Gemeinde gekündigt worden war. Die Richter des Gerichts in Kolding wollten wissen, ob das Unionsrecht ein eigenständiges Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas enthält.

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BRD: Mal eben schnell die Uhrzeit ablesen gilt als unerlaubte Handynutzung

image-744154-galleryV9-jdczAutofahrer dürfen während der Fahrt nicht die Uhrzeit auf dem Handy ablesen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden

Nach Auffassung der Richter sei der Blick auf die Uhr eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys. Damit liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige (Az.: 1 Ss 1/14).
Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Autofahrers als unbegründet verworfen.

Der Autofahrer hatte sich dagegen gewandt, dass ihn das Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt hatte.

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