Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen
Bei der Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen dürfen Eignungskriterien und Leistungsanforderungen nicht vermengt werden, ein Losentscheid ist hingegen im Billigstbieterprinzip bei Gleichpreisigkeit zulässig.
Dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) zu Folge war die in der Ausschreibung festgelegte Anforderung, dass keines der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein darf, durch ihre formelle Einordnung als Eignungskriterium und ihre inhaltliche Ausgestaltung als Leistungsanforderung vergaberechtswidrig. Der Auftraggeber müsse bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen streng zwischen unternehmensbezogenen und auftragsbezogenen Anforderungen unterscheiden.
Hingegen erachtete das VGW im Billigstbieterprinzip die Festlegung, dass bei Gleichpreisigkeit das Los entscheidet, für zulässig. Das Los bei Gleichpreisigkeit lasse keinen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erkennen. Das VGW schließe sich der in der vergaberechtlichen Literatur überwiegend zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht an, dass bei vergleichbaren Angeboten und Gleichpreisigkeit sowie gewähltem Billigstbieterprinzip der Losentscheid vertretbar sei.
VGW 23.9.2014, VGW-123/074/28992/2014, sowie 23.9.2014, VGW-123/074/28996/2014, und VGW 23.9.2014, VGW-123/074/28998/2014.