Politiker kann Beamte nicht einfach versetzen

150px-Logo_Kleine_Zeitung.svg[1]Verwaltungsgericht urteilte über einen Fall in der Stadt Salzburg. Wenn ein Politiker kein Vertrauen in einen Beamten hat, reicht das dennoch nicht allein aus, diesen zu versetzen.

Begründet wurde die Versetzung mit einer Änderung in der Verwaltungsorganisation, die Betroffene führt hingegen an, der Bürgermeister habe das Vertrauen in sie verloren. Auf den Einwand der Juristin, dass „diese emotionale Befindlichkeit“ keinen dienstrechtlichen Grund für die Versetzung darstelle, hat der Behördenchef laut einem Aktenvermerk geantwortet, dass er dies wisse.

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VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht: Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision präzisiert

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten.

In seinem Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beurteilen, ob das zuständige Verwaltungsgericht Wien in Auslegung des § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zu Recht zugelassen hatte.

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Umweltrecht: EuGH weitet Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren aus

eugh-logo-curiaBisher konnten sich Nachbarn nicht dagegen wehren, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den Weg gebracht wurden.

Diese Rechtslage widerspricht dem Unionsrecht, stellte jetzt der Europäische Gerichtshof (C-570/13) fest. Die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – werden damit enorm ausgeweitet.

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VfGH betont Parteistellung eines „übergangenen Bewerbers“ – im Schulrecht

Aus Sicht der Standesvertretung sollte aus denselben rechtsstaatlichen Überlegungen eine nachprüfende Kontrolle auch für jene Personen bestehen, die in einem Besetzungsvorschlage für einen richterlichen Planposten aufgenommen wurden.

Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 widmet sich der Verfassungsgerichtshof im Kapitel „Wahrnehmungen“ ausführlich der Rechtsstellung übergangener Bewerber im Auswahlverfahren.

Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der Personen, die sich um die Verleihung der Planstelle eines Schulleiters beworben haben und in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen werden, eine „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“ bilden; sie haben das Recht, an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Ernennungsverfahren als Parteien teilzunehmen (so die mit VfSlg. 6151/1970 beginnende, ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; zB VfSlg. 12.868/1991, 14.298/1995, 15.832/2000, 15.926/2000).

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VfGH Judikatur/ Versammlungsfreiheit: Demonstration mit Kreuz am Karsamstag vor Gotteshäusern zulässig

Tierschützer in Linz wollten am Karsamstag einen aufsehenerregenden „Tierkreuzzug“ in Fleischerkleidung voller Blut oder mit drei Holzkreuzen durchführen.

Die Route des Demonstrationszuges sah neben dem Halt vor Lokalen wie McDonald’s und Nordsee oder Geschäften wie Kleiderbauer auch Zwischenstopps vor Linzer Kirchengebäuden vor.

Die Behörde untersagte die Demonstration, da die Kundgebung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung und stellte fest, es drohe eine Gefährdung des religiösen Friedens, weswegen die Demonstration zu Recht untersagt worden sei.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 kam der Verfassungsgerichtshof jetzt zu dem Schluss (E 717/2014-16 vom 11.03.2015),dass bei einer Abwägung der Interessen der Kirchenbesucher und der Interessen der Demonstranten die Interessenabwägung zugunsten der Demonstranten ausschlage.

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Gutachter – Bestellung: Verfassungswidrig, weil Ablehnungsrecht fehlte

fachgruppe verfahrensrechtWegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.

Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.März 2015, G 180/2014 u.a. jene Bestimmung der Strafprozessordnung als verfassungswidrig erklärt, die vorsah, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, ohne dass der Angeklagte eine effektive Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.

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Verfahrensrecht: Versäumnisse des Gesetzgebers werden sichtbar

fachgruppe verfahrensrechtBei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte wurde darauf verzichtet, für das Verfahren ein kodifiziertes Verfahrensrecht – wie etwa eine in anderen Ländern übliche „Verwaltungsprozessordnung“– zu schaffen.

Das Nebeneinander von drei Verfahrensordnungen (Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – VwGVG, AVG und VStG) und die Vielzahl verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen in Materiengesetzen haben eine unübersichtliche Rechtslage geschaffen, welche modernen rechtsstaatlichen Standards nicht gerecht wird.

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VfGH Judikatur/Verfahrensrecht: Revision gegen mündlich verkündete Erkenntnisse ist zulässig, VfGH Beschwerde nicht

fachgruppe verfahrensrechtDer Verfassungsgerichtshof hatte die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen, da nach Auffassung des Gerichtshofes unklar war, wann– im Falle einer der schriftlichen Ausfertigung vergangenen mündlichen Verkündung – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes als erlassen gilt.

Der VfGH hat jetzt mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl. I 33/2013 verfassungswidrig war. Durch die Novelle BGBl. I 92/2014 war in dieser Bestimmung zwischenzeitlich bereits die Sonderregel für nur mündlich verkündete Erkenntnisse beseitigt worden.

Im Ergebnis kann somit eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur mehr gegen schriftlich ausgefertigte Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden und nicht mehr gegen die mündlich verkündete Entscheidung.

 

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VfGH Judiktur/Verfahrensrecht: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Bauverfahren

fachgruppe verfahrensrechtNach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verhandlungs- und Begründungspflicht eingemahnt

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171, neuerlich mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Begründungspflicht von Erkenntnissen auseinander gesetzt.

Auch wenn diese Entscheidung in Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ergangen ist, scheinen die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien für die Arbeit der Gerichte von genereller Bedeutung zu sein.

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