Verwaltungsgericht urteilte über einen Fall in der Stadt Salzburg. Wenn ein Politiker kein Vertrauen in einen Beamten hat, reicht das dennoch nicht allein aus, diesen zu versetzen.
Begründet wurde die Versetzung mit einer Änderung in der Verwaltungsorganisation, die Betroffene führt hingegen an, der Bürgermeister habe das Vertrauen in sie verloren. Auf den Einwand der Juristin, dass „diese emotionale Befindlichkeit“ keinen dienstrechtlichen Grund für die Versetzung darstelle, hat der Behördenchef laut einem Aktenvermerk geantwortet, dass er dies wisse.
Dazu das Höchstgericht: „Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aktenvermerk einschließlich der Überprüfung der Motivationslagen von Bürgermeister, Magistratsdirektor und Personalchef im Zusammenhang mit der Organisationsänderung wäre erforderlich gewesen“. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, „dass die Organisationsänderung deshalb verfügt wurde, weil der Bürgermeister auf eine Versetzung der Beschwerdeführerin bestanden hat, was seine Ursache wiederum darin hatte, dass er subjektiv das Vertrauen in sie verloren hatte, wobei dieser Vertrauensverlust aber als Versetzungsgrund nicht ausreichte. Wäre dies das wahre Motiv für die (den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffende) Organisationsänderung gewesen, so wäre diese aus unsachlichen Gründen erfolgt.“